März 2009( GV. NRW. S.254 ), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987(GV. NRW. S.401),
Oktober 2007( GV. NRW. S.482 ), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 08.02.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Ziff. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046),
Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S.78),
Oktober 2007( GV. NRW. S.482 ), für das Jahr 2010 31,30 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. § 2 Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2008 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2008 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils. § 3 Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.