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09.07.2016 Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhe

09.07.2016 Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.07.2016 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.06.2016 Fassung Gültig ab 09.07.2016 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 527 ). Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Juni 2016 Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom
  3. Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ) werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom
  4. September 2014 ( GV. NRW. S. 547 ) aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:
  5. Grundamtsbezeichnung Zusatz Sekretärin oder Sekretär Verwaltungs- Obersekretärin oder Obersekretär Hauptsekretärin oder Hauptsekretär Amtsinspektorin oder Amtsinspektor Inspektorin oder Inspektor Oberinspektorin oder Oberinspektor Amtfrau oder Amtmann Amtsrätin oder Amtsrat Rätin oder Rat Oberrätin oder Oberrat Direktorin oder Direktor Leitende Direktorin oder Leitender Direktor
  6. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitende“ beziehungsweise „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrätin“ beziehungsweise „Oberrat“ wird das Wortteil „Ober“ vorangestellt.
  7. Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet: Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister, Werkmeisterin oder Werkmeister, Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister, Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister, Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor.
  8. Die in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf den jeweiligen Dienstherrn zu führen.
  9. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamteninnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom
  10. Januar 2007 ( GV. NRW. S. 25 ), die durch Anordnung vom
  11. September 2011 ( GV. NRW. S. 494 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.