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09.08.2006 Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der R

09.08.2006 Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.08.2006 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.07.2006 Fassung Gültig ab 09.08.2006 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 380, ausgegeben am

  1. August
  2. Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 100 Vom
  3. Juli 2006 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am
  4. Mai 2006 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1 und 2 am
  5. Juli 2006 in Kraft getreten. Das In-Kraft-Treten nach Artikel 6 Abs. 3 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordhein-Westfalen Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, schließen aufgrund von § 143 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom
  6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) sowie Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland folgenden Staatsvertrag: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Region der AOK Rheinland/Hamburg nach § 143 Abs. 3 SGB V erstreckt sich auf den Landesteil Rheinland des Landes Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln) und die Freie und Hansestadt Hamburg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsicht über die AOK Rheinland/Hamburg führt das Land Nordrhein-Westfalen. Die AOK Rheinland/Hamburg ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufsicht führende Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere wird in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Fall einer Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wird die Region der vereinigten AOK auf Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckt. Artikel 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beteiligten Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2)Im Falle einer Kündigung bestehen die Regelungen dieses Staatsvertrages bis zum Abschluss eines neuen Staatsvertrages fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs. 3 SGB V), jedoch nicht vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden.
(3)Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel 4 mit dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wirksam wird (§ 144 Abs. 3 SGB V). Düsseldorf, den
  1. April 2006 Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef L a u m a n Hamburg, den
  2. Mai 2006 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Präses der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Birgit S c h n i e b e r-J a s t r a m Zum Textanfang

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