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11.03.2011 Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausglei

Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2006 Vom

  1. März 2006 (Fn 1 , 2 ) Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), am
  6. März 2006 folgende Satzung des Integrationsamtes beschlossen: § 1 Für das Haushaltsjahr 2006 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) vom
  7. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom
  8. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), 18 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. § 2 Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2005 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2005 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs. 6 des SGB IX. § 3

(1)15,2 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an die jeweilige Fürsorgestelle in den Jahren 2002 bis 2004 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31.10.2002 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2)Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2005 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3)Das Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.
(4)Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem Integrationsamt bis zum 31.1. des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck. Münster, den 9. März 2006 Seifert Vorsitzende der 12. Landschaftsversammlung Schäfer Schriftführer der 12. Landschaftsversammlung Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
  1. a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. b)die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. c)der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
  4. d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 9. März 2006 S c h ä f e r Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Fn1 GV. NRW. S. 116. Fn2 GV. NRW. ausgegeben am 29. März 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.