11.07.2015 Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 11.07.2015 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.06.2015 Fassung Gültig ab 11.07.2015 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Juli 2015 ( GV. NRW. S. 538 ). Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) Vom
- Juni 2015 Auf der Grundlage des § 38 Absatz 2 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom
- Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
- Rundfunkänderungsgesetzes vom
- Juli 2014 ( GV. NRW. S. 387 ), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für in Teilen Nordrhein-Westfalens veranstaltete Fernsehprogramme gelten die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Werbung und zum Teleshopping nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einfügung von Werbung und Teleshopping Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)§ 7a Absatz 3 RStV findet keine Anwendung.
(2)Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Dauer der Werbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)§ 45 Absatz 1 RStV findet keine Anwendung.
(2)§ 7 Absatz 4 Satz 2 RStV findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Nordrhein-Westfalen (Werbesatzung) vom
- März 2003 ( GV. NRW. S. 177 ) außer Kraft. Düsseldorf, den
- Juni 2015 Der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Dr. Jürgen B r a u t m e i e r Zum Textanfang