Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen Vom 14. November 2002 (Fn 1 ) Aufgrund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe durch Beschluss vom 14. November 2002 folgende Satzung erlassen: § 1 Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der nachfolgenden Einrichtungen verwirklicht. - LWL-Museum für Archäologie Westfälisches Landesmuseum - LWL-Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte Westfälisches Landesmuseum - LWL-Museum für Naturkunde Westfälisches Landesmuseum mit Planetarium - LWL-Römermuseum - LWL-Freilichtmuseum Detmold Westfälisches Landesmuseum für Volkskunde - LWL-Freilichtmuseum Hagen Westfälisches Landesmuseum für Handwerk und Technik - LWL-Industriemuseum Westfälisches Landemuseum für Industriekultur - Stiftung Kloster Dalheim LWL-Landesmuseum für Klosterkultur - LWL-Medienzentrum für Westfalen. § 2 Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Betriebes gewerblicher Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder Wegfall des in § 1 beschriebenen Zweckes nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sachanlagen zurück. § 6 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Münster, den 14. November 2002 Seifert Vorsitzende der 11. Landschaftsversammlung Schäfer Schriftführer der 11. Landschaftsversammlung Die vorstehende Satzung wird gemäß 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.