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14.07.2005 Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung

14.07.2005 Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein St | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.07.2005 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.08.2005 Fassung Gültig ab 14.07.2005 Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom

  1. August 2005 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am
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  3. Juli 2005 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des vorgenannte Wasserschutzgebietes geschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Dr. Alexander S c h i n c k Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein Stollen „Hohe Aussicht“, Schacht „Henriette“, Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, sowie der Stollen „Freudenzeche“, „Bergsegen“, „Beerberg“ und den Quellsammelschächten „Dreiborntal 1 – 4“, Stadt Siegen Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juni 1995 ( GV. NRW. S. 926 ), zuletzt geändert durch Gesetzes vom
  5. Mai 2005 ( GV. NRW. S. 463 ) und gem. § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom
  6. Januar 2004 (GVBl. S. 54), folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des vorgenannten Wasserschutzgebietes im Bereich der Verbandsgemeinde Kirchen, Kreis Altenkirchen, und im Bereich der Stadt Siegen, Regierungsbezirk Arnsberg, ist die Bezirksregierung Arnsberg. Diese handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verwaltungsvereinbarung tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Mainz, den
  7. Juli 2005 Für das Land Rheinland – Pfalz Die Ministerin für Umwelt und Forsten Margit C o n r a d Düsseldorf, den
  8. Juli 2005 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Eckhard U h l e n b e r g Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.