15.03.2014 Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamts Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreis | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 15.03.2014 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.01.2014 Fassung Gültig ab 15.03.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 198, in Kraft getreten am
- März
- Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamts Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2014 Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1987 ( GV. NRW. S. 401 ), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 482 ) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ), am
- Januar 2014 folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für das Haushaltsjahr 2014 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2001, BGBl. I S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem SGB IX vom
- Januar 1989 ( GV. NRW. S. 78 ), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 482 ) geändert worden ist, 18,31 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamts Westfalen im Haushaltsjahr 2013 bis zum
- September aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2013 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)16 Prozent des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2011 bis 2013 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wurden.
(2)Die durch die örtlichen Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2013 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3)Das LWL-Integrationsamt Westfalen kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.
(4)Die örtlichen Träger berichten dem LWL-Integrationsamt Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck. Münster, den 30. Januar 2014 Dieter G e b h a r d Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung Dr. Wolfgang K i r s c h Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b)die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c)der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 30. Januar 2014 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang K i r s c h Zum Textanfang