16.03.2018 Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2017 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 16.03.2018 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.02.2018 Fassung Gültig ab 16.03.2018 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- März 2018 ( GV. NRW. S. 144 ). Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 2018 Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2016 ( GV. NRW. S. 966 ) in Verbindung mit § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2016 ( GV. NRW. S. 966 ), in Kraft getreten am
- November 2016, hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom
- Dezember 2017 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom
- Dezember 2016 erlassen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ergebnisplan und Finanzplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge EUR vermindert um EUR und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. Nachträge festgesetzt auf EUR Ergebnisplan Erträge Aufwendungen 3.966.573.262 3.980.324.884 84.488.512 98.000.000 3.882.084.750 3.882.324.884 Finanzplan aus laufender Verwaltungstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit: Einzahlungen Auszahlungen 3.912.992.984 3.945.118.337 53.672.732 104.352.174 209.608.300 76.054.300 100.488.512 98.000.000 3.812.504.472 3.847.118.337 53.672.732 104.352.174 209.608.300 76.054.300 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kreditermächtigungen für Investitionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird nicht geändert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird nicht geändert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 13.751.622 EUR um 13.511.488 EUR vermindert und damit auf 240.134 EUR festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Kredite zur Liquiditätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Umlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird für 2017 von 16,15 % um 0,75 Prozentpunkte auf 15,40 %, entsprechend der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Bemessungsgrundlagen, festgesetzt. Die Umlagesenkung wird durch gesonderten Bescheid umgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Stellenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die bisher festgelegten Regelungen zum Stellenplan werden nicht geändert. Köln, 15.12.2017 Vorsitzender der Landschaftsversammlung Rheinland P r o f. D r. W i l h e l m Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland L u b e k Bekanntmachung der Nachtragssatzung Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2017 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am
- Dezember 2017 beschlossene Nachtragssatzung dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom
- Dezember 2017 vorgelegt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit Erlass vom
- Januar 2018 zur Kenntnis genommen und die Ermäßigung des Hebesatzes der Landschaftsumlage von 16,15 v. H. um 0,75 v. H. auf nunmehr 15,40 v. H. gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt. Der Nachtragshaushaltsplan wird gemäß § 80 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Nachtragshaushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
- Februar 2018 Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland L u b e k Zum Textanfang