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21.07.2010 Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Lande

21.07.2010 Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, La | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 21.07.2010 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.06.2010 Fassung Gültig ab 21.07.2010 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S.

  1. Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2,
  2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  3. Juni 2010 Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am
  4. April 2010/
  5. Mai 2010 die Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2,
  6. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen abgeschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Eckhard U h l e n b e r g Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Laufbahnprüfungen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2,
  7. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Düsseldorf und dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung in Hannover wird folgende Vereinbarung geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel der Vereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Verwaltungsvereinfachung und unter Berücksichtigung der begrenzten Anzahl an Prüflingen finden, Bezug nehmend auf § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW – FDAG NRW), die Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare des Landes Nordrhein-Westfalen für die Laufbahn des höheren Forstdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare des Landes Niedersachsen vor den vom niedersächsischen Fachministerium gebildeten Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2,
  8. Einstiegsamt statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als Grundlage für die gemeinsamen Prüfungen werden die Regelungen der §§ 5 und 7 bis 19 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes (APVO-Forst) vom
  9. Januar 2009 (Nds. GVBl. 2009, 9) in den jeweils geltenden Fassungen vom Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich anerkannt und in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte und der Prüfung in die dortige Ausbildungs- und Prüfungsordnung übernommen. Die Prüfungstermine werden durch das Land Niedersachsen festgelegt. Die schriftlichen Prüfungen finden grundsätzlich jeweils im März, die mündlichen Prüfungen und die Waldprüfungen im Mai des Jahres statt. Einheitlicher Einstellungstermin der Forstreferendarinnen und –referendare in beiden Ländern ist der
  10. Juni jeden Jahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für das Land Nordrhein-Westfalen benennt der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen dem niedersächsischen Fachministerium eine ausreichende Zahl an Prüferinnen und Prüfern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern mit der Befähigung gem. § 7 Absatz 2 der APVO-Forst zur Berufung in die Prüfungsausschüsse. Die Anzahl und die Qualifikation der benannten Personen muss sicherstellen, dass die Prüfung und Bewertung der länderspezifischen Prüfungsgebiete gem. § 8 Absatz 3 der APVO-Forst in ausreichender Form gewährleistet werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kostenregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Kosten der Prüfung gilt die folgende Regelung:
  11. Die für die Prüfung entstehenden Verwaltungs- und sonstigen Kosten einschließlich aller Vergütungen für Prüfungstätigkeiten werden auf die beteiligten Länder anteilig nach der Anzahl der Prüflinge aufgeteilt. Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil wird durch das Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung entsprechend dem jeweils geltenden niedersächsischen Verwaltungskostenrecht dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Rechnung gestellt.
  12. Die Reisekostenvergütungen der Prüferinnen und Prüfer sowie der Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die durch die Teilnahme an Prüfungen und ggfs. erforderlichen Vorbesprechungen entstehen, werden durch das Land getragen, das jeweils Dienstherr ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Anwendungsbereich, Inkrafttreten der Vereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vereinbarung tritt mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und findet frühestens für die Laufbahnprüfungen der Forstreferendarinnen und –referendare Anwendung, die ihre Ausbildung im Jahr 2008 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die erste gemeinsame Prüfung findet somit erstmals im Jahr 2010 statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Kündigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Vereinbarung kann von beiden Ländern ohne Angabe von Gründen zum
  13. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum
  14. Januar 2011, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen. Hannover, den
  15. April 2010 Für das Land Niedersachsen der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Hans Heinrich E h l e n Düsseldorf, den
  16. Mai 2010 Für das Land Nordrhein-Westfalen der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Eckhard U h l e n b e r g Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.