Gesetz vom
Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 20.12.2005 folgende Satzung beschlossen: § 1 Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046),
März 2005 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78),
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), für das Jahr 2006 39,09 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. § 2 Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2004 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2004 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung zustehenden Anteils. § 3 Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28.2.1997 wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben stehen, prozentual aufgeteilt. § 4 Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen zur Verfügung stellen. § 5 Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.