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23.01.2006 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (

gesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2006 (Ausgleichsabgabesatzung 2006) V

Gesetz vom

  1. April 2005 (GV. NRW. S. 306), in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR), in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. November 1987 (GV. NRW. S. 401) (Fn 3 ),

Artikel 5des Gesetzes vom 16.

Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 20.12.2005 folgende Satzung beschlossen: § 1 Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046),

Artikel 8des Gesetzes vom 21.

März 2005 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78),

Artikel 8des Gesetzes vom 16.

Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), für das Jahr 2006 39,09 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. § 2 Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2004 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2004 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung zustehenden Anteils. § 3 Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28.2.1997 wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben stehen, prozentual aufgeteilt. § 4 Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen zur Verfügung stellen. § 5 Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr

  1. Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. W i l h e l m Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland M o l s b e r g e r Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
  2. Dezember 2005 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland M o l s b e r g e r Fn 1 GV. NRW. 2006 S. 15 Fn 2 SGV. NRW.
  3. Fn 3 SGV. NRW. 83.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.