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25.11.2016 Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel

25.11.2016 Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landesnaturschutzgesetz vom

  1. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 25.11.2016 (aktuelle Seite) vom 28.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.09.1976 Fassung Gültig ab 25.11.2016 4 Anlagen Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Abbildung 1) Abbildung 1 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 2 (Abbildung 2) Abbildung 2 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 3 (Abbildung 3) Abbildung 3 (PDF) Nicht barrierefrei Anlage 4 (Abbildung 4) Abbildung 4 (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie GV. NW. 1976 S. 340; geändert durch Artikel 222 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
  3. April 2005; Artikel 24 des Gesetzes vom
  4. November 2016 ( GV. NRW. S. 934 ), in Kraft getreten am
  5. November
  6. Bekanntmachung der Kennzeichnung gesperrter Flächen nach dem Landesnaturschutzgesetz vom
  7. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  9. Vom
  10. September 1976 Auf Grund von § 54 Abs. 3 des Landschaftsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom
  11. Juli 2000 ( GV. NRW. S. 568 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  12. Mai 2004 ( GV. NRW. S. 259 ), werden die nachfolgenden Muster der bei der Sperrung von Flächen zu verwendenden Schilder bekanntgegeben: Muster 1 (Abb. 1) Schild für die Sperrung von Wegen für das Betreten Symbol: weiße Hand auf grünem Grund Aufschrift: BITTE nicht betreten Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt. Muster 2 (Abb. 2) Schild für die Sperrung von Flächen für das Betreten Symbol: wie Muster 1 Aufschrift: BITTE nicht betreten Diese Fläche ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt. Muster 3 (Abb. 3) Schild für die Sperrung von Wegen für das Reiten Symbol: wie Muster 1 Aufschrift: BITTE nicht reiten Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt. Muster 4 (Abb. 4) Schild für die Sperrung von Wegen für das Betreten und Reiten Symbol: wie Muster 1 Aufschrift: BITTE nicht betreten und nicht reiten Dieser Weg ist mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gesperrt. Form, Farbe und Gestaltung der Sperrschilder gehen aus den Abbildungen 1 bis 4 hervor. Berichtspflicht Über die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung ist der Landesregierung bis zum
  13. Dezember 2008 zu berichten. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.