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27.05.2014 Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2013 | RECHT.NRW.DE

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2013 Vom

  1. März 2013 (Fn 1 ) Auf Grund des § 7 Absatz 1 Buchstabe e, des § 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, von denen § 7 und § 23 durch Gesetz vom
  2. November 2004 ( GV. NRW. S. 644 ) geändert worden sind, in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  4. Oktober 2012 ( GV. NRW. S. 474 ), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom
  5. Dezember 2012 folgende Satzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3 358.107 346 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3 374 134 182 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3 330 354 033 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3 332 514 985 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitions- tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 164 764 930 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitions- tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 185 190 437 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite , deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 68 000 000 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen , der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 267 546 461 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 16 026 836 EUR festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite , die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500 000 000 EUR festgesetzt. § 6 Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Umlage wird auf 16,65 Prozent der für das Haushaltsjahr 2013 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum
  6. eines Monats zu zahlen. § 7

(1)Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen beziehungsweise Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b Landesbeamtengesetz beziehungsweise des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.
(2)Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (
  1. ku)werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte freiwerdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe umzuwandeln ist. Köln, den 19. Dezember 2012 Prof. Dr. W i l h e l m Vorsitzender der Landschaftsversammlung L u b e k Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland als Schriftführerin der Landschaftsversammlung Genehmigung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2012 beschlossene Haushaltssatzung dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 20. Dezember 2012 vorgelegt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 mit Erlass vom 15. März 2012 zur Kenntnis genommen und den Umlagesatz gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung NRW genehmigt. Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
  2. a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  3. b)die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  4. c)die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
  5. d)der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 25. März 2013 Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland In Vertretung H ö t t e Fn 1 GV. NRW. S. 184.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.