Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012 Vom 30. Mai 2012 (Fn 1 ) 1. Haushaltssatzung Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 1. März 2012 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 2.642.419.362 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.663.698.362 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.620.673.418 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.648.479.502 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 72.777.564 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 55.280.479 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2012 zur Finanzierung von Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 12.206.600 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der im Haushaltsjahr 2012 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 52.053.000 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 21.279.000 EUR festgesetzt. Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2012 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt. § 6 Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,1% der für das Haushaltsjahr 2012 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben. § 7 1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.