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28.09.2005 Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung - |

28.09.2005 Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung - | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.09.2005 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.08.2005 Fassung Gültig ab 28.09.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am

  1. September
  2. Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen - Ausgleichsleistungssatzung - Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  3. Vom
  4. August 2005 Aufgrund von § 56 Abs. 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom
  5. Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. November 2004 ( GV. NRW. S. 770 ), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die LfM erhebt eine Ausgleichsleistung gemäß § 56 Abs. 3 LMG NRW.
(2)Die Erhebung einer Ausgleichsleistung soll dazu dienen, den Veranstaltern eines Rahmenprogramms an den Beiträgen für Sender, Leitungsverbindungen und Satellitenempfangsanlagen (Sende- und Leitungskosten) in denjenigen Verbreitungsgebieten zu beteiligen, in denen sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit einer Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft übernommen wird.
(3)Kosten, die der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft aufgrund der (Weiter-)Verbreitung ihres Programms in Kabelanlagen entstehen, zählen nicht zu den ausgleichsfähigen Sende- und Leitungskosten i.S.d. § 56 Abs. 3 LMG NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Ausgleichsleistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.
(2)Als Sendezeit im Sinne von Absatz 1 gilt nur die Zeit, für die dem Rahmenprogrammveranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet (§ 54 LMG NRW) eine Sendelizenz erteilt wurde. Weitere Zulieferungen des Rahmenprogrammveranstalters an die Veranstaltergemeinschaft bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3)Die Berechnung des jeweils auszugleichenden Betrages erfolgt monatsbezogen auf Basis des prozentualen Anteils der vollen lizenzierten Sendestunden des Rahmenprogrammanbieters an den Programmsendestunden insgesamt, multipliziert mit den im jeweiligen Monat zu entrichtenden Sende- und Leitungskosten. Abweichend hiervon kann mit den Beteiligten auch ein anderer Berechnungsmodus vereinbart werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Ausgleichsleistung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfM ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.
(2)Die LfM erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes ergehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Rechtsbehelf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Bescheid nach § 3 kann im Wege des Widerspruchsverfahrens angefochten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die der LfM im Rahmen der Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen Verbreitungsgebiet erbracht hat.
(2)Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto der jeweiligen Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft hat Änderungen ihrer Bankverbindung, auf die die Ausgleichsleistung überwiesen werden soll, unverzüglich der LfM mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Einigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Treffen die Veranstaltergemeinschaft und der Veranstalter des Rahmenprogramms eine Vereinbarung, die der LfM vorzulegen ist und die den Grundsätzen des § 2 entspricht, so erhebt die LfM keine Ausgleichsleistung.
(2)Weicht die Vereinbarung nicht nur geringfügig von den Grundsätzen des § 2 ab, so erhebt die LfM vom Veranstalter des Rahmenprogramms eine Ausgleichsleistung in der Höhe, die sich aus der Differenz zwischen der nach § 2 und der aufgrund der Vereinbarung zu zahlenden Ausgleichsleistung ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
(2)Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von Ausgleichsleistungen vom 21. August 1998 ( GV. NRW. S. 556 ) außer Kraft. Der Direktor der Landesanstalt für Medien (LfM) Prof. Dr. Norbert S c h n e i d e r Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.