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31.12.1999 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn zur Durchführung der Aufsicht üb

31.12.1999 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.12.1999 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.10.1993 Fassung Gültig ab 31.12.1999 Gültig bis 31.12.1999 2 Anlagen Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (HTM) Barrierefrei Anlage 2 (Anlage 2) Anlage 2 (HTM) Barrierefrei Änderungshistorie GV. NW. 1993 S.

  1. Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Oktober 1993 Das Land Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Bundesbahn haben am
  3. Februar/
  4. März 1993 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
  5. März 1951 (BGBl. I S. 225, br. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) in Verbindung mit § 51 des Bundesbahngesetzes vom
  7. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2909) das Verwaltungsabkommen zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen geschlossen. Dieses Verwaltungsabkommen tritt an die Stelle des Verwaltungsabkommens vom
  9. November/
  10. Dezember 1951 in der Fassung des II. Nachtrags vom 8./
  11. Oktober 1971, bekanntgemacht durch Bekanntmachung vom
  12. November 1971 (GV. NW. S. 362). Das Abkommen wird nachfolgend in der ab
  13. März 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung und Verkehr, und der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Vorstand, zur Durchführung der Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Deutsche Bundesbahn schließen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom
  14. 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Art. 24 Dritte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom
  15. 1986 (BGBl. I S. 2089), in Verbindung mit § 51 des Bundesbahngesetzes (BbG) vom
  16. 1951 (BGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch
  17. BbÄndG vom
  18. 1990 (BGBl. I S. 2909), folgendes Verwaltungsabkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt der Deutschen Bundesbahn die Aufgaben der eisenbahntechnischen Aufsicht über die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen in Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die übertragene Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf alle für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes relevanten Fragen und wird nach den Weisungen des Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr durchgeführt. Die allgemeinen Weisungen sind im Aufgabenkatalog (Anlage 1) zusammengefaßt. (Anlage 1) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Deutsche Bundesbahn übt die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich jeweils durch die zuständige Bundesbahndirektion aus, in deren Bereich die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen gelegen sind, und zwar unter der Bezeichnung ,,Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht bei der Bundesbahndirektion ...". Die Kurzbezeichnung lautet ,,LfB".
(2)Vor organisatorischen Änderungen, die die Landeseisenbahnaufsicht betreffen, wird die Deutsche Bundesbahn das Benehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen herstellen.
(3)Der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht übersendet dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zum
  1. einen kurzen Tätigkeitsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Deutsche Bundesbahn nimmt die übertragenen Tätigkeiten für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen wahr.
(2)Das vom Land Nordrhein-Westfalen zu zahlende Entgelt wird auf der Grundlage des jeweils für den Abrechnungszeitraum geltenden durchschnittlichen Personalselbstkostensatzes für die Beamten der Deutschen Bundesbahn berechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3)Der erforderliche Personalbedarf und die dem Personalselbstkostensatz zugrundeliegenden Ansätze werden in jedem
  1. Kalenderjahr überprüft. Zusätzliche Überprüfungen erfolgen auf Verlangen einer der Vertragsparteien. Eine erste Überprüfung des Personalbedarfs erfolgt in den Jahren 1993 und
  2. Dabei werden die LfB-Tätigkeiten durch Aufschreibungen (z. B. Stundenzettel, Strichlisten) nachgewiesen.
(4)Die Zahlungen für die Kalenderjahre sind jeweils zum 1. Juli für das laufende Kalenderjahr fällig. Steht am Fälligkeitstag der zu leistende Gesamtbetrag noch nicht fest, wird ein Abschlag in Höhe des letzten Jahresbetrages gewährt. Restzahlungen bzw. Erstattungen erfolgen mit der Zahlung zum nächsten Fälligkeitstag.
(5)Die Vergütungen sind Nettobeträge. Hierzu wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe erhoben.
(6)Das Nähere regelt die jeweilige Berechnung der LfB-Vergütung (Anlage 2).
(7)Bei verspäteter Zahlung erhebt die Deutsche Bundesbahn Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen am Ersten des Monats geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Anlagen können im Einvernehmen jederzeit neu gefaßt werden, ohne daß es hierzu der Kündigung dieses Verwaltungsabkommens bedarf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Düsseldorf, den 25. Februar 1993 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr Franz-Josef Kniola Frankfurt (M), den 10. März 1993 Deutsche Bundesbahn Der Vorstand Vst R 4.003 Apa 55 NRW Im Auftrag Born Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.