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31.12.1999 Öffentliche Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes | RECHT.NRW.DE

31.12.1999 Öffentliche Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 31.12.1999 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.07.1963 Fassung Gültig ab 31.12.1999 Gültig bis 31.12.1999 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1963 S. 265, berichtigt: GV. NW. 1963 S.

  1. Öffentliche Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. Juli 1963 Teil I Auf Grund von § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  4. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der Fassung des Gesetzes vom
  5. Februar 1959 (BGBl. I S. 37) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom
  6. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) werden die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse zur Benutzung von Gewässern aufgefordert, ihre alten Rechte und alten Befugnisse innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntmachung dieser Aufforderung bei dem zuständigen Regierungspräsidenten als oberer Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Die Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn das alte Recht oder die alte Befugnis bereits in einem Wasserbuch eingetragen ist. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf der Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach dieser Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf der Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind. Dies gilt nicht für Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind. Teil II Gemäß § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 126 des Landeswassergesetzes sind alte Rechte und alte Befugnisse insbesondere:
  7. Rechte zur Gewässerbenutzung, die nach den früheren Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, vor allem nach dem Pr. Wassergesetz vom
  8. April 1913 (PrGS. S. 53) verliehene, sichergestellte und aufrechterhaltene Rechte sowie Rechte nach den früheren wasserrechtlichen Vorschriften des ehemaligen Landes Lippe (vgl. § 2 der Vierten Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom
  9. März 1952 - GS. NW. S. 16 -).
  10. Benutzungen von Gewässern, die beim Inkrafttreten des Landeswassergesetzes am
  11. Juni 1962 in einem förmlichen Verfahren nach früherem Wasserrecht zugelassen waren.
  12. Benutzungen von Gewässern auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs. Für den Fortbestand eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis ist in den Fällen der Nummern 1 und 2 Voraussetzung, daß bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes am
  13. Juni 1962 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung der Benutzung vorhanden waren. Sind in diesen Fällen vor dem genannten Zeitpunkt erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden worden, so ist die Voraussetzung gegeben, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt sind. In den Fällen der Nummer 3 ist für den Fortbestand eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis Voraussetzung, daß bei Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes am
  14. August 1957 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung der Benutzung vorhanden waren. Teil III Die Aufforderung gilt auch für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne der Nummer II, die zur Benutzung einer Bundeswasserstraße berechtigen, soweit diese Benutzung nicht dem Verkehr auf der Bundeswasserstraße dient. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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