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Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Genehmigung des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages zur Versc

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Genehmigung des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages zur Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparka | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.08.2023 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2023 S. 1060 . Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen über die Genehmigung des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages zur Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom

  1. April 2023 sowie über die Verschmelzung und deren Wirksamwerden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. August 2023
  3. Verschmelzung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Nach Zustimmung der Trägerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS West) am
  4. Dezember 2022 sowie der Trägerversammlung der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (LBS Nord) am
  5. Dezember 2022 haben die LBS Nord als übertragender Rechtsträger und die LBS West als übernehmender Rechtsträger am
  6. April 2023 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag geschlossen, durch den die LBS Nord ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West, deren Firmierung in LBS Landesbausparkasse NordWest (LBS NordWest) geändert wird, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt. Rechtsgrundlage für die Verschmelzung ist der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen am
  7. Mai 2023 geschlossene Staatsvertrag über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest ( GV. NRW. 2023 S. 431 ), nachfolgend „Staatsvertrag“. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages am
  8. August 2023 genehmigt. Das Niedersächsische Finanzministerium hat den Abschluss des Verschmelzungsvertrages ebenfalls am
  9. August 2023 genehmigt. Die vorgenannten Genehmigungen sowie die Verschmelzung werden hiermit gemäß § 1 Abs. 2 Staatsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Staatsvertrag bekanntgemacht.
  10. Wirkungen der Verschmelzung Die Verschmelzung wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag mit Ablauf des
  11. August 2023 wirksam. Mit Wirksamwerden der Verschmelzung geht das Vermögen der LBS Nord einschließlich aller Rechte und Verbindlichkeiten auf die LBS West über. Im Innenverhältnis zwischen LBS Nord und LBS West erfolgt die Übernahme des Vermögens der LBS Nord durch die LBS West wirtschaftlich und steuerlich rückwirkend mit Wirkung zum
  12. Dezember 2022, 24.00 Uhr. Alle Handlungen und Geschäfte der LBS Nord gelten vom
  13. Januar 2023, 00.00 Uhr, als für Rechnung der LBS West vorgenommen. Im Auftrag Martin F i s c h e r - A p p e l t Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.