← Deutschland

Bekanntmachung des Staatsvertrages vom 12./13. März 1991 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Persona

Bekanntmachung des Staatsvertrages vom 12./

  1. März 1991 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.05.1991 Fassung 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (HTM) Barrierefrei Änderungshistorie GV. NW. 1991 S. 236, ber. S.
  2. Bekanntmachung des Staatsvertrages vom 12./
  3. März 1991 zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  4. Mai 1991 Am 12./
  5. März 1991 wurde ein Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen unterzeichnet. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekanntgemacht. Gleichzeitig wird hiermit bekanntgemacht, daß der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 am
  6. Mai 1991 in Kraft getreten ist. Nach Zustimmung der Landtage des Landes Brandenburg und des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Austausch der Ratifikationsurkunden am
  7. April 1991 stattgefunden. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Johannes Rau Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen Das Land Brandenburg und das Land Nordrhein-Westfalen in dem Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit im Geiste des kooperativen Föderalismus zur Überwindung der nach wie vor in den östlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und Justiz beizutragen - schließen in Ansehung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Brandenburg und der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen über umfassende Zusammenarbeit vom
  8. November 1990 folgenden Vertrag: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg für Beamte und Richter des Landes Brandenburg mit Qualifikationen und Erfahrungen, die im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind, die gewährten Bezüge, soweit der Besoldungsanspruch den Besoldungsanspruch vergleichbarer Beamter und Richter, der sich aus den für das Beitrittsgebiet allgemein geltenden Vorschriften ergibt, jeweils übersteigt.
(2)Absatz 1 gilt sinngemäß für entsprechende Amtsinhaber und für Angestellte des Landes Brandenburg. Die Angestelltenbezüge werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die bei einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet tariflich zustehenden Bezüge oder im außertariflichen Bereich die Bezüge vergleichbarer Beamter und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen.
(3)Die Personalkostenzuschüsse erstrecken sich auch auf die anteiligen Kosten einer Versorgung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 sowie auf die anteiligen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
(4)Die Personalkostenzuschüsse werden vom Land Nordrhein-Westfalen nach Abrechnung gezahlt. Das Land Brandenburg teilt dem Finanzministerium Nordrhein- Westfalen die Angaben über die Personen, für die die Personalkostenzuschüsse zu leisten sind, die anspruchserheblichen Umstände sowie die jeweilige Höhe der zu leistenden Zahlungen mit. Das Finanzministerium Nordrhein- Westfalen leistet für die Errechnung der im Einzelfall zu zahlenden Personalkostenzuschüsse auf Anforderung Verwaltungshilfe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit die für Personalkostenzuschüsse nach Artikel 1 im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, erstattet das Land Nordrhein-Westfalen dem Land Brandenburg die Zuschüsse, die Bediensteten des Landes Brandenburg bei vorübergehender Verwendung bei Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke weiterer Qualifikation zustehen. Artikel 1 Abs. 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Erstattungen nach den Artikeln 1 und 2 sind nicht zu leisten, wenn Sachverhalte vorliegen, für die nach dem Beschluß der Ministerpräsidentenkonferenz über die Verwaltungshilfe für die neuen Länder und deren Finanzierung vom 28. Februar 1991 (Anlage) eine Erstattung durch andere Länder oder für die eine Erstattung aus Programmen des Bundes oder der Bundes und der Länder vorgesehen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet dem Land Brandenburg die Kosten für die aus Anlaß einer Verwendung im Beitrittsgebiet gewährten Aufwandsentschädigungen, die das Land Brandenburg seinen Bediensteten, die aus dem Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landesdienst getreten sind, bis zum Umzug, längstens für die Dauer eines Jahres, fortzahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Bemühungen des Landes Brandenburg und seiner kommunalen Körperschaften um die vorübergehende Gewinnung von Mitarbeitern aus den kommunalen Körperschaften des Landes Nordrhein-Westfalen durch die befristete Zahlung von Personalkostenzuschüssen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2)Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(3)Der Staatsvertrag gilt bis zum
  1. Dezember
  2. Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem halben Jahr zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird. Potsdam, den
  3. März 1991 Für das Land Brandenburg Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Klaus-Dieter Kühbacher Düsseldorf, den
  4. März 1991 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Heinz Schleußer Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.