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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.12.2010 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S.

  1. Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Dezember 2010 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am
  3. September 2010/
  4. September 2010 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land abgeschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht. Düsseldorf, den
  5. Dezember 2010 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Udo P a s c h e d a g Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Land Niedersachsen vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz wird gemäß § 129 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes(NWG) vom
  6. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), geändert durch Verordnung vom
  7. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 258), und § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz - LWG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Juni 1995(GV. NRW. S.926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen vom
  9. März 2010( GV. NRW. 2010 S. 185 ) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zuständige Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Als gemeinsame zuständige Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Schollbruch des Wasserversorgungsverbandes Tecklenburger Land im Bereich der Gemeinden Hagen am Teutoburger Wald (Niedersachsen) sowie Tecklenburg und Lengerich (Nordrhein-Westfalen) wird die Bezirksregierung Münster bestimmt. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landkreis Osnabrück, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus andere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft. Düsseldorf, den
  10. September 2010 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Der Minister für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur – und Verbraucherschutz Johannes R e m m e l Hannover, den
  11. September 2010 Für das Land Niedersachsen: Der Minister für Umwelt und Klimaschutz Hans-Heinrich S a n d e r Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.