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Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 | RECHT.NRW.DE

Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom

  1. Februar 2017 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.07.2019 Fassung Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom
  2. Februar 2017 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom
  3. Februar 2017 Vom
  4. Juli 2019 Die Landesregierung hat gemäß § 17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
  5. Mai 2005 ( GV. NRW. S. 430 ), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. März 2010 ( GV. NRW. S. 212 ) neu gefasst worden ist, die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen vom
  7. Februar 2017 mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 14 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, die Planbegründung, die Rechtsbehelfsbelehrung, die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes und die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes vom
  8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom
  9. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, bei dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde sowie den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster und dem Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörden zur Einsicht für jedermann niedergelegt und unter der Adresse www.wirtschaft.nrw/landesplanung in das Internet eingestellt. Dort ist auch eine Liste mit den Adressen der Auslegungsstellen verfügbar. Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft ( GV. NRW. 2019 S. 442 ). Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten. Ich weise darauf hin, dass die in § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung der Verordnung gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gegen die Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben. Düsseldorf, den
  10. Juli 2019 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. Alexandra R e n z GV. NRW. 2019 S. 442 . Zum Textanfang

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