Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2017 / 2018 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.04.2017 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 510. Haushaltssatzung des Landschaftverbandes Rheinland für die Haushaltsjahre 2017 / 2018 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 18. April 2017 Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 ( GV. NRW. S. 966 ) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 ( GV. NRW. S. 966 ), in Kraft getreten am 29. November 2016, hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 folgende Satzung erlassen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ergebnisplan und Finanzplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 / 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2018 dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.966.573.262 EUR 4.047.771.636 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.980.324.884 EUR 4.065.744.463 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3.912.992.984 EUR 3.997.130.053 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 3.945.118.337 EUR 4.028.347.449 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 53.672.732 EUR 49.618.744 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 104.352.174 EUR 100.604.510 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 209.608.300 EUR 144.165.600 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 76.054.300 EUR 103.862.000 EUR festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kreditermächtigungen für Investitionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: Haushaltsjahr 2017 Haushaltsjahr 2018 80.000.000 EUR 80.000.000 EUR Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen , der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: 174.623.176,00 EUR 14.572.291,00 EUR Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf folgende Summen festgesetzt: 13.751.621 EUR 17.972.827 EUR Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Kredite zur Liquiditätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Höchstbetrag der Kredite , die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf folgende Summen festgesetzt: 500.000.000 EUR 500.000.000 EUR Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Umlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird 2017 auf 16,15 % und 2018 auf 16,20 % der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage wird durch gesonderten Bescheid erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Stellenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.