Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemein | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.2017 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2018 S. 43 . Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fachstellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2018 (Ausgleichsabgabesatzung 2018) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 2017 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchst. d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein‑Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2016 ( GV. NRW. S. 966 ), in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1987 ( GV. NRW. S. 401 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetztes vom
- November 2016 (GV. NRW.S. 966) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am
- Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den örtlichen Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben (im weiteren örtliche Fachstellen) bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband StädteRegion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Mensch – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2001, (BGBl. I S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom
- März 2017 (BGBl. I S. S. 626) geändert worden ist, aufgehoben durch den Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2016 I 3234, mit Wirkung vom
- Januar 2018, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom
- Januar 1989 ( GV. NRW. S. 78 ), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 482 ) geändert worden ist, für das Jahr 2018 13 300 000,00 EUR des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2016 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2016 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fachstellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fachstelle ein Betrag in Höhe von 52 000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband StädteRegion Aachen am
- Dezember 2015 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das LVR-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fachstellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr
- Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Prof. Dr. Jürgen W i l h e l m Schriftführerin der Landschaftsversammlung Rheinland Ulrike L u b e k Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2016 ( GV. NRW. S. 966 ) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, ‑ eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt, ‑ die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, ‑ die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder ‑ der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
- Dezember 2017 Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike L u b e k Zum Textanfang