Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörige | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.02.2011 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S.
- Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2011 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 2011 Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1987 (GV. NRW. S.401), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Gesetzes vom
- Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 482 ), in Verbindung mit den §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994(GV. NRW. S.657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2009 ( GV. NRW. S. 254 ), am
- Februar 2011 folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für das Haushaltsjahr 2011 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und den Kreisen als örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem SGB IX vom
- Januar 1989 (GV. NRW. S.78), zuletzt geändert durch den Artikel 23 des Gesetzes vom
- Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 482 ), 18,78 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes Westfalen im Haushaltsjahr 2010 bis zum
- November aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2010 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 SGB IX. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)16,43 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2007 bis 2009 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Absatz 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2)Die durch die örtlichen Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2010 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3)Das LWL-Integrationsamt Westfalen kann einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Aus-gleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.
(4)Die örtlichen Träger berichten dem LWL-Integrationsamt Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck. Münster, den 24. Februar 2011 Dieter G e b h a r d Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung Dr. Wolfgang K i r s c h Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b)die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c)der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 24. Februar 2011 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Dr. Wolfgang K i r s c h Zum Textanfang