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Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vor

Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2016 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S.

  1. Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. November 2016 Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf - Land Nordrhein-Westfalen - und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesausgleichsamt Postfach 1263 61282 Bad Homburg v. d. Höhe - Bundesausgleichsamt - Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung der Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des
  3. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind • die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und • die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehendeAufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum
  4. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am
  5. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erklärung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bekanntmachung im Bundesanzeiger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt. Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Im Auftrag Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent Düsseldorf, den
  6. November 2016 Dienstsiegel Für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesausgleichsamt: In Vertretung Henning Bartels, Vizepräsident Bad Homburg, den
  7. November 2016 Dienstsiegel Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.