Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.11.2016 Fassung Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S.
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- November 2016 Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf - Land Nordrhein-Westfalen - und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesausgleichsamt Postfach 1263 61282 Bad Homburg v. d. Höhe - Bundesausgleichsamt - Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übertragung der Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des
- Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind • die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und • die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt übergehendeAufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum
- Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am
- Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erklärung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Bekanntmachung im Bundesanzeiger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt. Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Im Auftrag Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent Düsseldorf, den
- November 2016 Dienstsiegel Für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesausgleichsamt: In Vertretung Henning Bartels, Vizepräsident Bad Homburg, den
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