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01.01.2000 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 321 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) Vom

  1. Februar 1968 (Fn 1 ) Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
  2. Dezember 1967 (GV. NW. S. 252) wird nachstehend der Wortlaut des Bewährungshelfergesetzes vom
  3. Mai 1955 (GS. NW. S. 570) in der vom
  4. Januar 1968 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
  5. April 1960 (GV. NW. S. 67) und Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
  6. Dezember 1967 (GV. NW. S. 252) ergibt. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) in der Fassung vom
  7. Februar 1968 § 1 (Fn 2 ) Die Bewährungsaufsicht über Erwachsene nach den §§ 56d, 57 und 57 a des Strafgesetzbuchs und über Jugendliche und Heranwachsende nach den §§ 24, 29, 88, 89, 105 und 110 des Jugendgerichtsgesetzes sowie die Aufgaben des Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) werden durch hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer ausgeübt. § 2 Der hauptamtliche Bewährungshelfer soll eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) besitzen und sich in der Menschenführung bereits bewährt haben. § 3

(1)Die Aufgaben des hauptamtlichen Bewährungshelfers werden in der Regel von Beamten wahrgenommen.
(2)Als Geschäftszimmer sollen dem hauptamtlichen Bewährungshelfer Räume außerhalb von Amtsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. § 4 (Fn 3 )
(1)Der hauptamtliche Bewährungshelfer untersteht der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.
(2)Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Gericht durch; das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 24 c StGB, §§ 24, 25 JGG). § 5
(1)Der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird bei der Bestellung von dem Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften Durchführung der Bewährungsaufsicht verpflichtet.
(2)Die dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden angemessenen Auslagen werden auf Verlangen erstattet. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auslagen bei dem Gericht geltend gemacht wird, das den Bewährungshelfer bestellt hat. Beschwerden über die Höhe der Erstattung werden im Aufsichtsweg entschieden.
(3)Der Justizminister trifft durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen und die Form des Nachweises. § 6 (Fn 4 ) § 7 (Fn 5 ) § 8 Einem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Bewährungshelfer kann auch die Beaufsichtigung der Lebensführung eines Verurteilten übertragen werden, dem mit einer entsprechenden Auflage bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Gnadenwege gewährt wird. § 9 Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit verpflichtet, die Bewährungshelfer bei der Durchführung der Bewährungsaufsicht zu unterstützen. § 10 Die dienstliche Fortbildung der hauptamtlichen Bewährungshelfer regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Sozialminister. § 11 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Justizminister erlassen. § 12 (Fn 6 ) Dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, des § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8, des § 7 Abs. 2 und der §§ 10 und 11, tritt am
  1. Juli 1955 in Kraft. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8 tritt mit Wirkung vom
  2. April 1960 in Kraft. §§ 2, 3, 7 Abs. 2 und §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom
  3. Januar 1968 in Kraft. Fn1 GV. NW. 1968 S. 26, geändert durch Art. XXVII AnpG. NW. v.
  4. 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Art. XXIX
  5. AnpG. NW. v.
  6. 1974 (GV. NW. S. 1504), Gesetz v.
  7. 1982 (GV. NW. S. 170), Art. 31
  8. FRG v.
  9. 1984 (GV. NW. S. 370),
  10. 1992 (GV. NW. S. 76). Fn2 § 1 zuletzt geändert durch Gesetz v.
  11. 1982 (GV. NW. S. 170); in Kraft getreten am
  12. Mai
  13. Fn3 § 4 zuletzt geändert durch Art. XXIX des Gesetzes v.
  14. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am
  15. Januar
  16. Fn4 § 6 gestrichen mit Wirkung vom
  17. März 1992 durch Gesetz v.
  18. 1992 (GV. NW. S. 76). Fn5 § 7 gestrichen mit Wirkung vom
  19. März 1992 durch Gesetz v.
  20. 1992 (GV. NW. S. 76). Fn6 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom
  21. Mai 1955 (GS. NW. S. 570). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Artikeln 1 und 3 des Änderungsgesetzes vom
  22. April 1960 (GV. NW. S. 67) und aus den Artikeln 1, 3 und 5 des Änderungsgesetzes vom
  23. Dezember 1967 (GV. NW. S. 252).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.