- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundes- autobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) vom 07.12.1971 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundes- autobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) Vom
- Dezember 1971 (Fn1) Die Landesregierungen der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am
- Oktober 1971 in Warburg die (Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Kassel BAB A 16) geschlossen (Anlage). Die Vereinbarung wird gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) (Fn2) verkündet. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Anlage Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold schließen folgende Vereinbarung: §1 Auf der Bundesautobahn Dortmund-Kassel (BAB A 16) werden zwischen km 38,4 und km 43 (Teilstück im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bei Warburg) vollzugspolizeiliche Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen von Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen wahrgenommen. §2 Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen nehmen folgende Aufgaben wahr:
(1)Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.
(2)Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.
(3)Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.
(4)Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen. §3 Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4
(1)Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.
(2)Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten.
(3)Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Hessen zu.
(4)Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Detmold zu unterrichten.
(5)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen. §5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
- Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. §6 Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 1) Warburg, den
- Oktober 1971 Für das Land Hessen Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Hessische Ministerpräsident Namens des Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Hessischen Minister Der Regierungspräsident Detmold des Innern Graumann dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel Schneider Fn 1 GV. NW. ausgegeben am
- Dezember
- Fn1 GV. NW. 1971 S.
- Fn2 SGV. NW.
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