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01.01.2000 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf

- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundes- autobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) vom 07.12.1971 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundes- autobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) Vom

  1. Dezember 1971 (Fn1) Die Landesregierungen der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am
  2. Oktober 1971 in Warburg die (Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund-Kassel BAB A 16) geschlossen (Anlage). Die Vereinbarung wird gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) (Fn2) verkündet. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Anlage Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold schließen folgende Vereinbarung: §1 Auf der Bundesautobahn Dortmund-Kassel (BAB A 16) werden zwischen km 38,4 und km 43 (Teilstück im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bei Warburg) vollzugspolizeiliche Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen von Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen wahrgenommen. §2 Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen nehmen folgende Aufgaben wahr:

(1)Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.
(2)Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.
(3)Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.
(4)Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen. §3 Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4
(1)Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.
(2)Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten.
(3)Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Hessen zu.
(4)Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Detmold zu unterrichten.
(5)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen. §5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
  1. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. §6 Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 1) Warburg, den
  2. Oktober 1971 Für das Land Hessen Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Hessische Ministerpräsident Namens des Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Hessischen Minister Der Regierungspräsident Detmold des Innern Graumann dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel Schneider Fn 1 GV. NW. ausgegeben am
  3. Dezember
  4. Fn1 GV. NW. 1971 S.
  5. Fn2 SGV. NW.
  6. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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