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01.01.2000 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf

- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) vom 09.01.1973 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) Vom

  1. Januar 1973 ( Fn1) Die Landesregierungen der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am
  2. September 1972/
  3. Oktober 1972 die Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) geschlossen. Die Vereinbarung wird gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) verkündet. ( Fn2) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB A 16) Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg schließen folgende Vereinbarung: §1 Auf der Bundesautobahn Dortmund - Kassel (BAB 16) werden zwischen der Landesgrenze Nordrhein- Westfalen/Hessen (km 52,5) und der Anschlußstelle Diemelstadt (km 48,8 der Richtungsfahrbahn Kassel einschließlich der Ausfahrt bis zur Bundesstraße 252 und km 48,3 der Richtungsfahrbahn Dortmund einschließlich der Auffahrt von der Bundesstraße 252) vollzugspolizeiliche Aufgaben gem. § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. §2 Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen folgende Aufgaben wahr:
  5. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.
  6. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.
  7. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.
  8. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §3 Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. §4

(1)Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen hessischen Behörden ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Hessen weiterzuleiten.
(2)Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Hessischen Statistischen Landesamt in Wiesbaden zuzuleiten.
(3)Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.
(4)Über besondere Vorkommnisse sind der Hessische Minister des Innern und der Regierungspräsident in Kassel zu unterrichten.
(5)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Hessen abzusprechen. §5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
  1. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. §6 Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen in Kraft ( Fn3) Kassel, den
  2. September 1972 Für das Land Hessen: Der Hessische Ministerpräsident, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kassel Dr. Krug Arnsberg, den
  3. Oktober 1972 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Der Regierungspräsident Arnsberg Schlensker Fn 1 GV. NW. 1973 S.
  4. Fn 2 SGV. NW.
  5. Fn 3 ausgegeben am
  6. November
  7. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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