- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) vom 12.12.1972 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) Vom
- Dezember 1972 ( Fn1) Die Landesregierungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am
- August 1972 /
- Oktober 1972 die Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) geschlossen. Die Vereinbarung wird gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) verkündet ( Fn2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten Köln, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern, dieses vertreten durch die Bezirksregierung Koblenz, schließen folgende Vereinbarung: §1 Gemäß § 14 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) vom km 41,350 (Anschlußstelle Bad Honnef/ Linz ausschließlich) bis km 41,851 (Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz) von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen. §2 Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.
- Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.
- Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.
- Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §3 Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. §4
(1)Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.
(2)Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten.
(3)Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu.
(4)Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Köln zu unterrichten.
(5)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen. §5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
- Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. §6 Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft ( Fn3). Köln, den
- August 1972 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Der Regierungspräsident Köln Dr. Heidecke Koblenz, den
- Oktober 1972 Für das Land Rheinland-Pfalz: Namens des Ministeriums des Innern Die Bezirksregierung Koblenz Dr. Leibmann Regierungspräsident Fn1 GV. NW. 1972 S.
- Fn2 SGV. NW.
- Fn3 GV. NW. ausgegeben am
- Dezember
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