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01.01.2000 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Auf

- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) vom 12.12.1972 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) Vom

  1. Dezember 1972 ( Fn1) Die Landesregierungen der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am
  2. August 1972 /
  3. Oktober 1972 die Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) geschlossen. Die Vereinbarung wird gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) verkündet ( Fn2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Vereinbarung zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten Köln, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern, dieses vertreten durch die Bezirksregierung Koblenz, schließen folgende Vereinbarung: §1 Gemäß § 14 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen werden vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt (BAB A 15) vom km 41,350 (Anschlußstelle Bad Honnef/ Linz ausschließlich) bis km 41,851 (Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz) von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen. §2 Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz nehmen folgende Aufgaben wahr:
  5. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.
  6. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.
  7. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.
  8. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §3 Für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz gelten bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben die Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. §4

(1)Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz bearbeiten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle. Sie geben derartige Vorgänge an die zuständigen Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.
(2)Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuzuleiten.
(3)Von Polizeivollzugsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Rheinland-Pfalz zu.
(4)Über besondere Vorkommnisse sind der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regierungspräsident Köln zu unterrichten.
(5)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen abzusprechen. §5 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
  1. Dezember 1974, gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. §6 Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft ( Fn3). Köln, den
  2. August 1972 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Der Regierungspräsident Köln Dr. Heidecke Koblenz, den
  3. Oktober 1972 Für das Land Rheinland-Pfalz: Namens des Ministeriums des Innern Die Bezirksregierung Koblenz Dr. Leibmann Regierungspräsident Fn1 GV. NW. 1972 S.
  4. Fn2 SGV. NW.
  5. Fn3 GV. NW. ausgegeben am
  6. Dezember
  7. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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