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01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundeslä

- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 02.05.1973 Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung Vom

  1. Mai 1973 (Fn1) Nachdem das Land Berlin dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom
  2. November 1969 beigetreten ist, wird das Abkommen gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c) des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Oktober 1 969 (GV. NW. S. 740) (Fn2) geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), verkündet. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung Zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Innenminister, dem Land Bayern, vertreten durch den Staatsminister des Innern, dem Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dem Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern, dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern, dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister, dem Saarland, vertreten durch den Minister des Innern, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 vertreten durch den Senat, dem Land Hessen, vertreten durch den Minister des Innern, dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern, dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister, dem Saarland, vertreten durch den Minister des Innern, wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung geschlossen: Artikel 1

(1)Bei der Verfolgung mit Strafe bedrohter Handlungen sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Bundesländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
(2)Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 2 Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes. Artikel 3
(1)Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2)Die Rechte und Pflichten in beamtenrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen ihres eigenen Landes. Artikel 4
(1)Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2)Das Abkommen tritt am
  1. April 1970 in Kraft. Berlin, den
  2. November 1969 Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister Krause Für das Land Bayern © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 Der Staatsminister des Innern Dr. Merk Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister von Berlin Klaus Schütz Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres Löbert Die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Heinz Runau Für das Land Hessen Der Minister des Innern Dr. Strelitz Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister des Innern In Vertretung Dr. Langensiepen Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Innenminister Willi Weyer Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister des Innern Wolter Für das Land Schleswig-Holstein Der Innenminister Dr. Schlegelberger Für das Saarland Der Minister des Innern Schnur Fn1 GV.NW. 1973 S. 260 Fn2 SGV. NW.
  3. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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