Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - vom 20.11.1951 Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - W
§ 5Ziff.
1 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf rechnerische Richtigstellung. Im Falle der Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen; 2.
§ 5Ziff.
2 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln. Bei dieser Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen; 3.
§ 5Ziff.
3 und Ziff. 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl; 4.
§ 5Ziff.
5 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Feststellung, daß die Berufung unwirksam ist; 5.
§ 1Abs. 2 auf Zurückweisung des Antrags oder auf Feststellung, daß der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren hat.
(2)Entscheidet der Landtag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, dann gilt der Einspruch als abgelehnt. Das gleiche gilt für einen Antrag auf Grund des § 1 Abs. 2. §8 Der Landtag hat zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Ausschuß einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt. §9
(1)Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlußfassung zuzustellen
- a)denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
- b)denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.
(2)Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. § 10
(1)Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die Beschwerde ist innerhalb eines weiteren Monats schriftlich zu begründen.
§ 7Abs. 2 beginnt die Anfechtungsfrist 3 Monate nach der Einlegung des Einspruchs oder nach Antragstellung.
(2)Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gilt § 7 entsprechend. § 11 ( Fn3)
(1)Stellt der Landtag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist, den Verlust fest, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2)Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, daß der Abgeordnete bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen kann.
(3)Wird gegen die gemäß Absatz 1 ergangene Entscheidung des Landtages Beschwerde eingelegt, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder umfaßt, eine Anordnung gemäß Absatz 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 treffen. § 12 Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben dem Landtag, dem von diesem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten Ausschuß sowie dem Landes- oder Kreiswahlleiter Rechts- und Amtshilfe zu leisten. § 13 Die erforderlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen erläßt der Innenminister. § 14 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4). Fn1 GV. NW. 1951 S. 147/GS. NW. S. 58, geändert durch Art. II d. Wahlrechtsänderungsgesetzes v. 8. 6. 1993 (GV. NW. S. 300). Fn2 § 2 Abs. 1 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 8. 6. 1993 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 18. Juni 1993. Fn3 neuer § 11 eingefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 8. 6. 1993 (GV. NW. S. 300); in Kraft getreten am 18. Juni 1993. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 29. November 1951. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -