Gesetz über die Unterhaltsbeihilfen für Schüler des Landes Nordrhein-Westfalen ( Unterhaltsbeihilfengesetz - UBG NW) vom 26.06.1984 Gesetz über die Unterhaltsbeihilfen für Schüler des Landes Nordrhein
§ 3dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Abs.
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt; 2.
§ 3dieses Gesetzes in Verbindung mit § 47 Abs.
4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und mit § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vorlegt; 3.
§ 3dieses Gesetzes in Verbindung mit § 47 Abs.
2, 5 oder 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte. § 9 ( Fn4) Übergangsregelung Unterhaltsbeihilfen werden längstens bis einschließlich des Monats Dezember 1998 geleistet. § 10 ( Fn2) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung ( Fn5) mit der Maßgabe in Kraft, daß Unterhaltsbeihilfen für Bewilligungszeiträume geleistet werden. die nach dem 31, Juli 1984 beginnen. § 9 tritt am
- Juli 1992 mit der Maßgabe außer Kraft, daß Auszubildende, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Fachstufe befinden, bis zur Beendigung ihrer Ausbildung Ausbildungsbeihilfen nach dieser Vorschrift erhalten. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 Fn 1 GV. NW. 1984 S. 365, geändert durch Gesetz v.
- 1986 (GV. NW. S. 509),
- 1990 (GV. NW. S. 201), Art. II Nr. 6 d. Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750). Fn 2 §§ 2, 4, 5, 6 und 10 geändert durch Gesetz v.
- 1990 (GV. NW. S. 201); in Kraft getreten am
- August
- Fn 3 SGV. NW.
- Fn 4 § 9 Abs. 1 (Abs. 2 Aufhebungsvorschrift) eingefügt durch Art. II Nr. 6 des Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am
- Januar
- Fn 5 GV. NW. ausgegeben am
- Juli
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