Obsah (4)
§ 2§ 5§ 7§ 8Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Erster Grenzänderungsvertrag Niedersachsen/ Nordrhei
§ 2
der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen; b) in die Gemeinde Extertal (Kreis Lemgo) die Flächen,
den §§ 3 und 4 der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen; c) in die Stadt Lügde (Kreis Detmold) die Fläche,
§ 5
der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht; d) in die Stadt Höxter (Kreis Höxter) die Flächen,
§ 7
der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen; e) in die Stadt Beverungen (Kreis Höxter) die Flächen,
§ 8der Anlage zu dem Staatsvertrag festgelegten Verlauf der neuen Grenze auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehen.
(2)Der Rat der Gemeinde Frille wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3)Soweit der Wohnsitz oder Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der Wohnsitz oder Aufenthalt in den eingegliederten Gebieten als Wohnsitz oder Aufenthalt in der nordrhein-westfälischen Gemeinde. § 3
(1)Das gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages auf das Land Nordrhein-Westfalen übergehende Eigentum an den dort genannten Flächen geht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen unentgeltlich auf den Kreis Höxter über.
(2)Das Land übernimmt die Kosten für den Ausbau einer Kreisstraße zwischen Würgassen und Karlshafen im Zuge der sogenannten Forststraße oder für eine andere nach wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten gleichwertige Ersatzlösung. Das Land erstattet dem Kreis Höxter diejenigen außergewöhnlichen Aufwendungen, die wegen der von den Hannoverschen Klippen ausgehenden Gefahren entstehen und dem Kreis Höxter nicht zugemutet werden können; diese Verpflichtung entfällt bei solchen Aufwendungen, die aus einer Änderung der derzeitigen Zweckbestimmung der Klippen herrühren. § 4 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben (Fn 2 ). § 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 3 ). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1971 S. 199. Fn 2 Der Staatsvertrag ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 27. Juli 1971. Fn 4 Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist gemäß Bekanntmachung v. 5. 10. 1971 (GV. NW. S. 326) am 21. September 1971 abgeschlossen worden. Der Staatsvertrag ist demnach am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten. Anlagen Anlage (Karte 1) Anlage (Karte 2) Anlage 1 Anlage 2