← Deutschland

01.01.2000 Gesetz zur abschließenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Neugliederungs-Schlußgesetz) | RECHT.NRW.DE

Gesetz zur abschließenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Neugliederungs-Schlußgesetz) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inha

Art. 1Nr.

29 RBG 84 NW v.

  1. 1984 (GV. NW. S. 806). Vom
  2. November 1974 §§ 1 bis 3 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Gebietsentwicklungspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 gestrichen mit Wirkung vom 1.

Art. 1Nr.

29 RBG 84 NW v.

  1. 1984 (GV. NW. S. 806). §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 20 gestrichen mit Wirkung vom 1.

Art. 1Nr.

29 RBG 84 NW v.

  1. 1984 (GV. NW. S. 806). Soweit sich durch das Inkrafttreten von Neugliederungsgesetzen zum
  2. Januar 1975 die räumliche Abgrenzung der Landesplanungsgemeinschaften ändert, wird folgendes bestimmt:
  3. Bereits rechtswirksam aufgestellte und genehmigte Gebietsentwicklungspläne gelten auch in den Gebieten, für die eine andere Landesplanungsgemeinschaft örtlich zuständig wird, so lange weiter, bis die nunmehr zuständig werdende Landesplanungsgemeinschaft in dem für Änderungen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Änderung vornimmt.
  4. §§ 5 bis 7 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gebietsänderungsverträge undaufsichtsbehördliche Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 gestrichen mit Wirkung vom 1.

Art. 1Nr.

29 RBG 84 NW v.

  1. 1984 (GV. NW. S. 806). §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 20 gestrichen mit Wirkung vom 1.

Art. 1Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).

(1)
(2)Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen entscheidet der Regierungspräsident; gehören die beteiligten Körperschaften verschiedenen Regierungsbezirken an, entscheiden die Regierungspräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen.
(3)Bei Meinungsverschiedenheiten über Sachverhalte, die nicht in Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt sind, ist der Regierungspräsident zur Schlichtung anzurufen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. §§ 9 bis 20 Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.