01.01.2000 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AG FGO) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.02.1966 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1966 S. 23, geändert durch § 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte v.
- 1970 (GV. NW. S. 38); Art. 8 AOAnpG v.
- 1976 (GV. NW. S. 473); Gesetz v.
- 1980 (GV. NW. S. 102);
- 1980 (GV. NW. S. 754), 17.12.1998 (GV. NW. S. 732). Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AG FGO) Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am
- Dezember
- unbesetzt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 1966 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Gesetz v.
- 1980 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am
- Juli 1980.
(1)Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in Düsseldorf, Köln und Münster.
(2)Zuständig sind 1.das Finanzgericht Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf, 2.das Finanzgericht Köln für den Regierungsbezirk Köln, 3. das Finanzgericht Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
(3)Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen der Europäischen Gemeinschaft, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Gesetz v.
- 1980 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am
- Juli
- Der Präsident eines jeden Finanzgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 gestrichen mit Wirkung vom
- Juli 1980 durch Gesetz v.
- 1980 (GV. NW. S. 102). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 9 geändert durch § 2 des Gesetzes v. 17.12.1998(GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am
- Dezember
- Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Finanzgerichte ist die für diesen Geschäftsbereich zuständige oberste Landesbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert durch Art. 8 AOAnpG v.
- 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am
- Januar
- Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Gesetz v.
- 1980 (GV. NW. S. 102); in Kraft getreten am
- Juli
- SGV. NW.
- In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der Finanzgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom
- Januar 1958 (GV. NW. S. 11). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7 u. 8 entfallen; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7 u. 8 entfallen; Änderungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 9 geändert durch § 2 des Gesetzes v. 17.12.1998(GV. NW. S. 732); in Kraft getreten am
- Dezember
- Die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständige oberste Landesbehörde erläßt die zur Ausführung der §§1 bis 6 dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsanweisungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Abs. 2 entfällt; Aufhebungsvorschrift.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang