01.01.2000 Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Moers | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1969 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1969 S.
- Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Moers Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juni 1969 I. Abschnitt Gebietsänderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinden Birten (Amt Alpen-Veen), Marienbaum und Wardt werden in die Stadt Xanten eingegliedert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Gemeinden Alpen, Menzelen und Veen (Amt Alpen-Veen) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Alpen.
(2)Das Amt Alpen-Veen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Alpen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Gemeinden Hamb, Labbeck und Sonsbeck (Amt Sonsbeck) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Sonsbeck.
(2)Das Amt Sonsbeck wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Sonsbeck. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Gemeinden Rheurdt und Schaephuysen (Amt Rheurdt) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rheurdt.
(2)Das Amt Rheurdt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Rheurdt. II. Abschnitt Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Birten. Marienbaum und Wardt und der Stadt Xanten vom
- August 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 1]
- Das nach § 6 Nr. 1 in den eingegliederten Gemeinden fortgeltende Ortsrecht tritt zwölf Monate nach der Eingliederung außer Kraft, sofern es nicht vorher durch die Stadt Xanten aufgehoben wird. Die Stadt Xanten ist verpflichtet, ihr Ortsrecht innerhalb der gleichen Frist zu überprüfen.
- § 9 Nr. 1.5 findet keine Anwendung.
(2)Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alpen, Menzelen und Veen vom
- August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 9 Nr. 1.1 keine Anwendung findet. Die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Moers vom
- Februar 1968 zum vorgenannten Gebietsänderungsvertrag werden bestätigt. [Anlage 2 a, 2 b]
(3)Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Hamb, Labbeck und Sonsbeck und dem Amt Sonsbeck vom
- Oktober/
- November 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 3]
- In § 3 Nr. 1 wird die Frist für das Außerkrafttreten des bisherigen Ortsrechts auf zwölf Monate verlängert.
- § 4 Nr. 2, § 7, § 9 Nr. 3 und § 14 Abs. 2 finden keine Anwendung.
- Der Rat der Gemeinde Sonsbeck kann die Ortschaftsverfassung nach Ablauf der auf die folgende allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch die Hauptsatzung abändern oder aufheben.
(4)Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Rheurdt und Schaephuysen und dem Amt Rheurdt vom 13. August 1968 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß § 2 keine Anwendung findet und die in § 3 Nr. 1 genannte Frist auf zwölf Monate verlängert wird. [Anlage 4]
(5)Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem noch mit folgenden Maßgaben bestätigt:
- a)Bauleitpläne der bisherigen Gemeinden werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt, Fluchtlinienpläne, soweit sie die Anforderungen des § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes erfüllen.
- b)Regelungen über die Zuständigkeiten der Ortsausschüsse und die Bezeichnung ihrer Vorsitzenden finden keine Anwendung, sie bleiben der Hauptsatzung überlassen. Soweit der Rat über die Änderung der Zweckbestimmung von Rücklagen nur mit Zustimmung des Ortsausschusses entscheiden kann, tritt an deren Stelle eine Anhörung des Ortsausschusses.
- c)Sofern der Vorsitzende des Ortsausschusses nicht Ratsmitglied ist, kann er nicht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilnehmen.
- d)Eine Verpflichtung, Baugebiete aufzuschließen, für deren Bereich Bebauungspläne rechtskräftig aufgestellt sind oder deren Aufstellung beschlossen wird, entfällt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Rat der Stadt Xanten wird aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gemeinde Rheurdt wird dem Amtsgericht Moers, die Gemeinde Alpen wird dem Amtsgericht Rheinberg und die Gemeinde Sonsbeck wird dem Amtsgericht Xanten zugeordnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang