LR Nordrhein-Westfalen : 20320 Gesetz zur Überleitung von Polizeivollzugsbeamten in die Besoldungsgruppe A 10 Vom 22. November 1994 (Fn 1 ) Artikel I
(1)Mit Wirkung vom
- Januar 1995 sind
- bei der Schutzpolizei Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) des Geburtsjahrgangs 1943 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die bei der letzten regelmäßigen Beurteilung vor dem
- August 1994 mit einer höheren Note als unter dem Durchschnitt beurteilt worden sind, zu Polizeioberkommissaren / Polizeioberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10)
- bei der Kriminalpolizei Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) des Geburtsjahrgangs 1943 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die bei der letzten regelmäßigen Beurteilung vor dem
- August 1994 mit einer höheren Note als unter dem Durchschnitt beurteilt worden sind, zu Kriminaloberkommissaren/Kriminaloberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2)Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen, Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen der in Absatz 1 genannten Geburtsjahrgänge, denen das Zulageamt in der Zeit vom
- Januar 1995 bis
- Dezember 1995 verliehen wird, sind mit der Verleihung des Zulageamtes in die Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.
(3)Polizeikommissare / Polizeikommissarinnen / Kriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen des Geburtsjahrgangs 1943 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die im Wege des prüfungserleichterten Aufstiegs in den gehobenen Dienst übernommen worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zu Polizeioberkommissaren/Polizeioberkommissarinnen / Kriminaloberkommissaren / Kriminaloberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10) übergeleitet. Polizeivollzugsbeamte/Polizeivollzugsbeamtinnen des Geburtsjahrgangs 1943 und vorhergehender Geburtsjahrgänge, die im Jahr 1995 prüfungserleichtert aufsteigen, sind mit der Übernahme in den gehobenen Dienst in die Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.
(4)Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. Die Beförderung in die Bes.Gr. A 11 ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.
(5)Dauert bei den in Absatz 1 bis 3 genannten Polizeivollzugsbeamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den
- Dezember 1994 hinaus an oder befinden sie sich am
- Januar 1995 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zur Beendigung dieser Disziplinarmaßnahme hinausgeschoben; eine Überleitung dieser Beamten nach dem Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(6)Den nach Absätzen 1 und 2 dieses Gesetzes übergeleiteten Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (Polizei-/Kriminalhauptkommissar/in) verliehen werden. Artikel II Inkrafttreten Artikel I tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Fn 1 GV. NW. 1994 S. 1065.