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01.01.2000 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) | RECHT.NRW.DE

Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 03.11.1993 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 3.

§ 2

die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt. 2.

§ 3

Kampfmittel sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch den Regierungspräsidenten mit deren Beseitigung beauftragt zu sein, 3.

§ 4Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde.
(3)Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden. §6
(1)Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2
(2)Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
  1. April 1961 (BGBl. I S. 444), das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. März 1976 (BGBl. I S. 432), und das Sprengstoffgesetz vom
  3. September 1976 (BGBl. I S. 2737) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. §7
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).
(2)Sie tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Düsseldorf, den
  1. November 1993 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Herbert Schnoor Fn1 GV. NW. 1993 S.
  2. Fn2 SGV. NW.
  3. Fn3 GV. NW. ausgegeben am
  4. Dezember
  5. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.