Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 03.11.1993 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 3.
§ 2
die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt. 2.
§ 3
Kampfmittel sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch den Regierungspräsidenten mit deren Beseitigung beauftragt zu sein, 3.
§ 4Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde.
(3)Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden. §6
(1)Die Verordnung ist auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2
(2)Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
- April 1961 (BGBl. I S. 444), das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1976 (BGBl. I S. 432), und das Sprengstoffgesetz vom
- September 1976 (BGBl. I S. 2737) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. §7
(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).
(2)Sie tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Düsseldorf, den
- November 1993 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Herbert Schnoor Fn1 GV. NW. 1993 S.
- Fn2 SGV. NW.
- Fn3 GV. NW. ausgegeben am
- Dezember
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