2 und 4
Energieeinsparungsgesetzes vom
November 1982 (GV. NW. S. 755) ( Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verordnet: § 1 ( Fn3) Zuständige Behörde
Herstellers oder der Einführerin oder
Einführers Ausnahmen nach § 11 HeizAnlV auch allgemein erteilen.
1 Nr. 1
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen 1.
dieser Verordnung und 2.
3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder
AnlV einer Anlage oder Einrichtung im Sinne
AnlV hat die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde durch Vorlage einer Erklärung der Fachunternehmerin oder
Fachunternehmers nachzuweisen, daß die Anforderungen der HeizAnlV eingehalten sind. Die von der Fachunternehmerin oder vom Fachunternehmer auszustellende Erklärung muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgemachten Muster beschrieben sind. Wird die Wärmedämmung der Rohrleitungen, der Wärmeerzeuger oder der Speicher von einer anderen Fachunternehmerin oder einem anderen Fachunternehmer ausgeführt, muß die dafür auszustellende Erklärung der Fachunternehmerin oder
Fachunternehmers mindestens die Angaben entsprechend Anlage 2 zu dieser Verordnung enthalten. (Anlage 1, 2)
Fachunternehmers durch die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich auf Stichproben beschränken. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Einhaltung der Heizungsanlagen-Verordnung anders nachgewiesen wird, wenn die Bauherrin oder der Bauherr die Erklärung der Fachunternehmerin oder
Fachunternehmers nicht beibringen kann oder es sich um Anlagen oder Einrichtungen in Fertighäusern handelt. § 4 ( Fn4) Ausnahmen von der Nachweispflicht
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung und Änderung dieser Anlagen zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, daß die Heizungsanlagen-Verordnung erfüllt wird.
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 als Bauherrin oder Bauherr die Erklärung
Fachunternehmers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig ausstellt. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn5). Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung
Landes Nordrhein-Westfalen Anlage.1 Anlage.2 Fn1 GV. NW. 1985, S. 20, geändert durch VO v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.