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01.01.2000 Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - | RECHT.NRW.DE

Obsah (7)§ 7§ 1§ 36§ 5§ 13§ 4§ 8

verordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 15.11.1984 Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - Vom 15. November 1984 ( Fn1) Auf Grund

§ 7Abs.

2 und 4

Energieeinsparungsgesetzes vom

  1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), und

§ 1der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24.

November 1982 (GV. NW. S. 755) ( Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verordnet: § 1 ( Fn3) Zuständige Behörde

(1)Die Überwachung hinsichtlich der in der Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV - in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 613) festgesetzten Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen nach § 9 HeizAnlV, sowie die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HeizAnlV und nach den §§ 11 und 12 HeizAnlV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder

Herstellers oder der Einführerin oder

Einführers Ausnahmen nach § 11 HeizAnlV auch allgemein erteilen.

(2)Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne

§ 36Abs.

1 Nr. 1

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen 1.

§ 5

dieser Verordnung und 2.

§ 13HeizAnlV.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Heizung- und Brauchwasseranlagen nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung. § 2 ( Fn3) Ausnahmen nach § 11 HeizAnlV Die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde kann verlangen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzung nach § 11 HeizAnlV durch Gutachten einer oder eines Sachverständigen nachweist. § 3 ( Fn3) Nachweispflicht
(1)Innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Arbeiten zur Errichtung, Umrüstung oder Erweiterung oder zu einer Nachrüstung i. S.

§ 4Abs.

3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder

§ 8Abs. 6 Heiz

AnlV einer Anlage oder Einrichtung im Sinne

§ 1Heiz

AnlV hat die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde durch Vorlage einer Erklärung der Fachunternehmerin oder

Fachunternehmers nachzuweisen, daß die Anforderungen der HeizAnlV eingehalten sind. Die von der Fachunternehmerin oder vom Fachunternehmer auszustellende Erklärung muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgemachten Muster beschrieben sind. Wird die Wärmedämmung der Rohrleitungen, der Wärmeerzeuger oder der Speicher von einer anderen Fachunternehmerin oder einem anderen Fachunternehmer ausgeführt, muß die dafür auszustellende Erklärung der Fachunternehmerin oder

Fachunternehmers mindestens die Angaben entsprechend Anlage 2 zu dieser Verordnung enthalten. (Anlage 1, 2)

(2)Die Überprüfung der Erklärung der Fachunternehmerin oder

Fachunternehmers durch die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich auf Stichproben beschränken. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Einhaltung der Heizungsanlagen-Verordnung anders nachgewiesen wird, wenn die Bauherrin oder der Bauherr die Erklärung der Fachunternehmerin oder

Fachunternehmers nicht beibringen kann oder es sich um Anlagen oder Einrichtungen in Fertighäusern handelt. § 4 ( Fn4) Ausnahmen von der Nachweispflicht

(1)§ 3 gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung und Änderung dieser Anlagen zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, daß die Heizungsanlagen-Verordnung erfüllt wird.

(2)§ 3 gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden mit einer Typengenehmigung nach der © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 Landesbauordnung soweit die Erfüllung der HeizAnlV durch die Typengenehmigung nachgewiesen ist. § 5 ( Fn4) Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3

Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 als Bauherrin oder Bauherr die Erklärung

Fachunternehmers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig ausstellt. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn5). Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung

Landes Nordrhein-Westfalen Anlage.1 Anlage.2 Fn1 GV. NW. 1985, S. 20, geändert durch VO v.

  1. 1990 (GV. NW. S. 294),
  2. 1995 (GV. NW. S. 1021). Fn2 SGV. NW.
  3. Fn3 § 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO v.
  4. 1995 (GV. NW. S. 1021); in Kraft getreten am
  5. November
  6. Fn4 § 4 und § 5 geändert durch VO v.
  7. 1995 (GV. NW. S. 1021); in Kraft getreten am
  8. November
  9. Fn5 GV. NW. ausgegeben am
  10. Januar
  11. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.