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01.01.2000 Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Ehe

Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen (Verordnung nach § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und

§ 1Abs.

1 und § 2 Abs. 1 und 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 2.

§ 2Abs.

4 Geschäftsunterlagen nicht aufbewahrt oder 3.

§ 3Abs.

1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt oder

§ 3Abs.

2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet. § 5 ( Fn3) Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft (F Fn 4) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Anlage 1 Verzeichnis der der Buchführungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 unterliegenden Waren

  1. Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder
  2. Schreib- und Büromaschinen
  3. Musikinstrumente
  4. Funkgeräte
  5. Hörfunk- und Fernsehgeräte, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, Fernsehaufnahme- und - wiedergabegeräte, Kleincomputer
  6. Mikroskope, Ferngläser, Fernrohre © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3
  7. Fotoapparate, Filmkameras, Objektive, Projektionsapparate
  8. Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung Anlage 2 Angaben im Geschäftsbuch nach § 2
  9. Lfd. Nummer der Eintragung
  10. Tag des Erwerbs oder der Annahme
  11. Gegenstand oder Sammelbegriff
  12. Material und Art
  13. Besondere Merkmale (z. B. Hersteller, Herstellungsnummer, Gravierung, Monogramm)
  14. Menge oder Anzahl
  15. Maß oder Gewicht
  16. Ankaufspreis oder angerechneter Wert
  17. Verkäufer oder Auftraggeber mit Familienname, Vorname, Anschrift, Art und Nummer des amtlichen Legitimationspapiers (falls persönlich nicht bekannt)
  18. Tag des Verkaufs, der Verarbeitung oder Verwertung
  19. Art der Verarbeitung oder Verwertung
  20. Käufer mit Familienname, Vorname, Anschrift, Art und Nummer des amtlichen Legitimationspapiers (falls persönlich nicht bekannt) Fn 1 GV. NW. 1985 S. 466, geändert durch VO v. 5.6.1990 (GV. NW. S. 327). Fn 2 § 3 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch VO v.
  21. 1990 (GV. NW. S. 327); in Kraft getreten am
  22. Juni
  23. Fn 3 § 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
  24. Juli
  25. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.