Verordnung über den Gebrauchtwaren-, Edelmetall- und Altmetallhandel, über Auskunfteien, Detekteien, Reisebüros und die Vermittlung von Eheschließungen (Verordnung nach § 38 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und
§ 1Abs.
1 und § 2 Abs. 1 und 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 2.
§ 2Abs.
4 Geschäftsunterlagen nicht aufbewahrt oder 3.
§ 3Abs.
1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt oder
§ 3Abs.
2 Satz 3 Maßnahmen der Überwachung nicht duldet. § 5 ( Fn3) Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft (F Fn 4) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Anlage 1 Verzeichnis der der Buchführungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 unterliegenden Waren
- Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Klein- und Leichtkrafträder
- Schreib- und Büromaschinen
- Musikinstrumente
- Funkgeräte
- Hörfunk- und Fernsehgeräte, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, Fernsehaufnahme- und - wiedergabegeräte, Kleincomputer
- Mikroskope, Ferngläser, Fernrohre © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3
- Fotoapparate, Filmkameras, Objektive, Projektionsapparate
- Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung Anlage 2 Angaben im Geschäftsbuch nach § 2
- Lfd. Nummer der Eintragung
- Tag des Erwerbs oder der Annahme
- Gegenstand oder Sammelbegriff
- Material und Art
- Besondere Merkmale (z. B. Hersteller, Herstellungsnummer, Gravierung, Monogramm)
- Menge oder Anzahl
- Maß oder Gewicht
- Ankaufspreis oder angerechneter Wert
- Verkäufer oder Auftraggeber mit Familienname, Vorname, Anschrift, Art und Nummer des amtlichen Legitimationspapiers (falls persönlich nicht bekannt)
- Tag des Verkaufs, der Verarbeitung oder Verwertung
- Art der Verarbeitung oder Verwertung
- Käufer mit Familienname, Vorname, Anschrift, Art und Nummer des amtlichen Legitimationspapiers (falls persönlich nicht bekannt) Fn 1 GV. NW. 1985 S. 466, geändert durch VO v. 5.6.1990 (GV. NW. S. 327). Fn 2 § 3 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch VO v.
- 1990 (GV. NW. S. 327); in Kraft getreten am
- Juni
- Fn 3 § 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am
- Juli
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