- SGV.NRW. - Seite 1 223 Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen vom 04.12.1998 Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen Vom
- Dezember 1998 ( Fn 1) Aufgrund des § 3a Abs. 6 Satz 2 Hochschulgebührengesetz NW (HSGebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- November 1991 (GV. NRW. S. 452), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: §1 Die nach § 3a Abs. 1 des HSGebG gezahlte Grundgebühr wird auf Antrag für Studentinnen und Studenten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 Universitätsgesetz NW ermäßigt, sofern in Studiengängen für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses für einen vorangegangenen Studienabschnitt die erfolgreiche Teilnahme am Fernstudium nachgewiesen wird. Als Studienabschnitte werden
- das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium,
- das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium,
- beim gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf ausschließlich das erfolgreich abgeschlossene Studium als Voraussetzung für die Zulassung zur
- Juristischen Staatsprüfung festgelegt. §2 Der Nachweis wird von den eingeschriebenen Studierenden der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen durch Vorlage einer Kopie des Vordiploms- oder Zwischenprüfungszeugnisses oder durch Vorlage einer Kopie des Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschlußzeugnisses geführt. Ersatzweise wird auch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs anerkannt; dies gilt insbesondere für die im gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschriebenen Studierenden. §3
(1)Die bei der Fernuniversität-Gesamthochschule Hagen eingeschriebenen Studierenden erhalten nach erfolgreichem Abschluss eines der Studienabschnitte gemäß § 1 die bei der Fernuniversität- Gesamthochschule in Hagen während des entsprechenden Studienabschnitts nach § 3a HSGebG gezahlten Gebühren bis zu den festgesetzten Obergrenzen erstattet.
(2)Als Obergrenzen werden festgesetzt:
- Für das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium eine Ermäßigung von 400,--DM.
- Für das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom I- oder Bachelorzeugnisses eine Ermäßigung von 600,00DM. Ein schon nach Nr. 1 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.
- Für das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom II- oder Master- oder Magisterzeugnisses eine Ermäßigung von insgesamt 800,--DM. Ein schon nach Nr. 1 und 2 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.
- Für das erfolgreich abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium im gemeinsamen Studiengang mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine Ermäßigung von 300,--DM. §4 Die Ermäßigungsbeträge werden grundsätzlich nicht ausgezahlt, sondern den Gebührenkonten der Studierenden gutgeschrieben. Ein bei einer Exmatrikulation auf dem Gebührenkonto vorhandenes Guthaben wird auf Antrag ausgezahlt; der Anspruch auf Auszahlung verfällt nach Ablauf von 12 Monaten nach Exmatrikulationsdatum. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §5 Die weiteren Einzelheiten des Ermäßigungsverfahrens regelt die Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen. §6 Diese Verordnung tritt am 1.4.1999 mit Wirkung für die ab Sommersemester 1999 erfolgreich an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen abgeschlossenen Studienabschnitte gemäß § 1 in Kraft. Am selben Tage tritt die Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule - in Hagen vom
- Oktober 1985 (GV. NRW. 1986 S. 24) außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fortgelten bereits erlassener Rechtsverordnungen (Artikel 4 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und - finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28.
- 2003 (GV. NRW. S.36).) Die "Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen" vom
- Dezember 1998 (GV. NRW. S. 43, ber. S. 417) sowie die "Verordnung zur Erhebung von Gebühren für die Fachhochschule Gelsenkirchen im Modellprojekt Virtuelle Hochschule (Gebührenerhebungsverordnung VFH Gelsenkirchen - GEB.VO VFH)" vom
- März 2002 (GV. NRW. S. 109) gelten bis zu einer Änderung oder Aufhebung durch den Verordnungsgeber fort. Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 43; ber. S.
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