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01.01.2000 Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen | REC

- SGV.NRW. - Seite 1 223 Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen vom 04.12.1998 Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen Vom

  1. Dezember 1998 ( Fn 1) Aufgrund des § 3a Abs. 6 Satz 2 Hochschulgebührengesetz NW (HSGebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  3. November 1991 (GV. NRW. S. 452), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: §1 Die nach § 3a Abs. 1 des HSGebG gezahlte Grundgebühr wird auf Antrag für Studentinnen und Studenten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 Universitätsgesetz NW ermäßigt, sofern in Studiengängen für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses für einen vorangegangenen Studienabschnitt die erfolgreiche Teilnahme am Fernstudium nachgewiesen wird. Als Studienabschnitte werden
  4. das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium,
  5. das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium,
  6. beim gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf ausschließlich das erfolgreich abgeschlossene Studium als Voraussetzung für die Zulassung zur
  7. Juristischen Staatsprüfung festgelegt. §2 Der Nachweis wird von den eingeschriebenen Studierenden der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen durch Vorlage einer Kopie des Vordiploms- oder Zwischenprüfungszeugnisses oder durch Vorlage einer Kopie des Bachelor-, Diplom-, Magister- oder Masterabschlußzeugnisses geführt. Ersatzweise wird auch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs anerkannt; dies gilt insbesondere für die im gemeinsamen Studiengang Rechtswissenschaft mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschriebenen Studierenden. §3

(1)Die bei der Fernuniversität-Gesamthochschule Hagen eingeschriebenen Studierenden erhalten nach erfolgreichem Abschluss eines der Studienabschnitte gemäß § 1 die bei der Fernuniversität- Gesamthochschule in Hagen während des entsprechenden Studienabschnitts nach § 3a HSGebG gezahlten Gebühren bis zu den festgesetzten Obergrenzen erstattet.
(2)Als Obergrenzen werden festgesetzt:
  1. Für das erfolgreich abgeschlossene Grundstudium eine Ermäßigung von 400,--DM.
  2. Für das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom I- oder Bachelorzeugnisses eine Ermäßigung von 600,00DM. Ein schon nach Nr. 1 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.
  3. Für das erfolgreich abgeschlossene Hauptstudium mit dem Erwerb eines Diplom II- oder Master- oder Magisterzeugnisses eine Ermäßigung von insgesamt 800,--DM. Ein schon nach Nr. 1 und 2 angerechneter Ermäßigungsbetrag wird hiervon abgezogen.
  4. Für das erfolgreich abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium im gemeinsamen Studiengang mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine Ermäßigung von 300,--DM. §4 Die Ermäßigungsbeträge werden grundsätzlich nicht ausgezahlt, sondern den Gebührenkonten der Studierenden gutgeschrieben. Ein bei einer Exmatrikulation auf dem Gebührenkonto vorhandenes Guthaben wird auf Antrag ausgezahlt; der Anspruch auf Auszahlung verfällt nach Ablauf von 12 Monaten nach Exmatrikulationsdatum. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §5 Die weiteren Einzelheiten des Ermäßigungsverfahrens regelt die Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen. §6 Diese Verordnung tritt am 1.4.1999 mit Wirkung für die ab Sommersemester 1999 erfolgreich an der Fernuniversität-Gesamthochschule in Hagen abgeschlossenen Studienabschnitte gemäß § 1 in Kraft. Am selben Tage tritt die Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der Fernuniversität-Gesamthochschule - in Hagen vom
  5. Oktober 1985 (GV. NRW. 1986 S. 24) außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Fortgelten bereits erlassener Rechtsverordnungen (Artikel 4 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und - finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28.
  6. 2003 (GV. NRW. S.36).) Die "Verordnung über die Ermäßigung der Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial an der FernUniversität-Gesamthochschule in Hagen" vom
  7. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 43, ber. S. 417) sowie die "Verordnung zur Erhebung von Gebühren für die Fachhochschule Gelsenkirchen im Modellprojekt Virtuelle Hochschule (Gebührenerhebungsverordnung VFH Gelsenkirchen - GEB.VO VFH)" vom
  8. März 2002 (GV. NRW. S. 109) gelten bis zu einer Änderung oder Aufhebung durch den Verordnungsgeber fort. Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 43; ber. S.
  9. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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