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01.01.2000 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-K

- SGV.NRW. - Seite 1 7831 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO) vom 22.07.2003 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO) Vom

  1. Juli 2003 ( Fn1) Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom
  2. Juli 1962 ( GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) ( Fn2), insoweit - ausgenommen § 3 Abs. 2 - nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags, und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird verordnet: I. Kennzeichnung und Registrierung von Rindern §1 Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760 /2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 2 04 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist. §2 Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne von
  7. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Artikel 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom
  10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ( ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung. II. Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen §3

(1)Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFIEtikettG) vom
  1. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung ist
  2. die Kreisordnungsbehörde für die Überprüfung bei betriebsbezogenen Prüfungen,
  3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für die Durchführung von betriebsübergreifenden Prüfungen zur Rückverfolgbarkeit des Fleisches.
(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz gemäß Absatz 1 Nr. 1 von der Kreisordnungsbehörde ausgeführt wird, auf die Kreisordnungsbehörde, und soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz gemäß Absatz 1 Nr. 2 vom Landesamt ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen. III. Gemeinsame Vorschriften © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn3). Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/ RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO) vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 88) außer Kraft. §5 Diese Verordnung tritt 5 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. Eine Anschlussregelung wird rechtzeitig sichergestellt. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. 2003 S. 461, in Kraft treten am 14.8.2003. Fn 2 SGV. NRW. 2005 Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 13. August 2003. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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