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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten | RECHT.NRW.DE

Obsah (10)§ 13§ 32§ 63§ 67§ 68§ 76§ 180§ 126§ 3§ 5

Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

Ministerpräsidenten vom 17.08.1979 Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

Ministerpräsidenten Vom 17. August 1979 ( Fn1) Auf Grund 1.

§ 13Abs.

2 Satz 3,

§ 32Abs.

3 Satz 1 und 3,

§ 63Abs.

1 Satz 1,

§ 67

Satz 2,

§ 68Abs.

3 Satz 2,

§ 76

Satz 2 und

§ 180Abs.

3

Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Mai 1979 (GV. NW. S. 408), 2.

§ 126Abs.

3 Nr. 2 Satz 2

Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 1979 ( BGBl. I S. 1299), und 3.

§ 3Abs.

1 und

§ 5

der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter

Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) ( Fn3) , wird für meinen Geschäftsbereich verordnet: §1 Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung

(1)Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamten

einfachen,

mittleren und

gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt, für die Beamten auf Widerruf

höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten meines Geschäftsbereichs bei

  1. den Regierungspräsidenten auf den jeweiligen Regierungspräsidenten,
  2. dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung

Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung.

(2)Absatz 1 gilt entsprechend für die Erklärung

Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 2

Landesbeamtengesetzes, § 123 Abs. 2

Beamtenrechtsrahmengesetzes). §2 Rücknahme der Ernennung Die Befugnis, eine Ernennung zurückzunehmen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Ernennung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen. §3 Beendigung

Beamtenverhältnisses Die Befugnis, den Tag einer kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung

Beamtenverhältnisses festzustellen, und die Befugnis, die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben einem neu begründeten Dienst- oder Amtsverhältnis anzuordnen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Entlassung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen. §4 Führen der Dienstgeschäfte Die Befugnis, die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §5 Nebentätigkeit Die Befugnis, von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten wird übertragen 1. für die Beamten bei den Regierungspräsidenten auf die Regierungspräsidenten, 2. für die Beamten bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung

Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung. §6 Belohnungen und Geschenke Die Befugnis, der Annahme von Belohnungen oder Geschenken zuzustimmen, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt. §7 Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1)Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf die Regierungspräsidenten, das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2)Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und die dort genannte Einrichtung übertragen. §8 Sonderzuständigkeiten Die Befugnisse nach den §§ 4 bis 6 werden für den Leiter der dort genannten Einrichtung von mir wahrgenommen. § 9 ( Fn4) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage

auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Ministerpräsident

Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1979 S.

  1. Fn2 SGV. NW.
  2. Fn3 § 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn4 GV. NW. ausgegeben am
  3. August
  4. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.