Ministerpräsidenten vom 17.08.1979 Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
Ministerpräsidenten Vom 17. August 1979 ( Fn1) Auf Grund 1.
2 Satz 3,
3 Satz 1 und 3,
1 Satz 1,
Satz 2,
3 Satz 2,
Satz 2 und
3
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3 Nr. 2 Satz 2
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1 und
der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter
Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) ( Fn3) , wird für meinen Geschäftsbereich verordnet: §1 Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung, Versetzung
einfachen,
mittleren und
gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt, für die Beamten auf Widerruf
höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten meines Geschäftsbereichs bei
Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung.
Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 2
Landesbeamtengesetzes, § 123 Abs. 2
Beamtenrechtsrahmengesetzes). §2 Rücknahme der Ernennung Die Befugnis, eine Ernennung zurückzunehmen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Ernennung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen. §3 Beendigung
Beamtenverhältnisses Die Befugnis, den Tag einer kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung
Beamtenverhältnisses festzustellen, und die Befugnis, die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben einem neu begründeten Dienst- oder Amtsverhältnis anzuordnen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Entlassung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen. §4 Führen der Dienstgeschäfte Die Befugnis, die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §5 Nebentätigkeit Die Befugnis, von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten wird übertragen 1. für die Beamten bei den Regierungspräsidenten auf die Regierungspräsidenten, 2. für die Beamten bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung
Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung. §6 Belohnungen und Geschenke Die Befugnis, der Annahme von Belohnungen oder Geschenken zuzustimmen, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt. §7 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Ministerpräsident
Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1979 S.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.