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01.01.2000 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung | RECHT.NRW.DE

- SGV.NRW. - Seite 1 33 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 31.05.1991 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung Vom

  1. Mai 1991 ( Fn1) Aufgrund des § 112 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom
  4. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom
  5. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) ( Fn2) wird verordnet: §1 Auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
  6. die Entscheidung über Anträge von Anwaltsnotarinnen oder -notaren auf Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 BNotO) in den Fällen, in denen diese die Kanzlei- und Amtsräume in eine andere Gemeinde im Bezirk des Amtsgerichts verlegen wollen, bei denen sie nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind,
  7. die Entscheidung über die Änderung der Festlegungen über die Amtsbereiche der Notarinnen oder Notare im Einzelfall (§ 10 a Abs. 1 Satz 2 BNotO),
  8. die Entscheidung, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO die Bestellung einer Pflegschaft für die Notarinnen oder Notare, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte in den Verfahren nicht in der Lage sind, zu beantragen und ihnen aufzugeben, sich ärztlich untersuchen zu lassen (§ 50 Abs. 4 BNotO),
  9. die Entscheidung, die Akten und Bücher der Notarinnen oder Notare sowie die ihnen amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO),
  10. die Erteilung und die Zurücknahme der Erlaubnis für Anwaltsnotarinnen oder -notare, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" zu führen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNotO) ,
  11. die Erteilung der Genehmigung in den Fällen, in denen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarinnen oder Notare, die bereits am Amtssitz ausgeschiedener Notarinnen oder Notare ansässig sind, die Geschäftsstelle in deren Räume verlegen oder in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehende Angestellte in die Geschäftsstelle übernehmen wollen (§ 53 Abs. 1 BNotO),
  12. die Bestellung der Notariatsverweserinnen oder -verweser und der Widerruf einer solchen Bestellung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 und § 64 Abs. 1 Satz 3 BNotO),
  13. die Mitteilung der Beendigung des Amtes einer Notariatsverweserin oder eines -verwesers (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BNotO). § 2 ( Fn3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4). Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1991 S.
  14. Fn2 SGV. NW.
  15. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am
  16. Juni
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