1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 die Nachweise und Bescheinigungen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt, 2.
V den Wärmebedarfsausweis auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf Anforderung nicht zur Einsichtnahme zugänglich macht, 3.
3 Satz 4 die Bestätigungen der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nicht vorlegt. § 6 ( Fn4) Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn5). Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen Anlage 1 (Muster A, B, C) Anlage 2 (Muster A, B, C) Anlage 3 Anlage 4 Fn1 GV. NW. 1996 S. 268. Fn2 SGV. NW. 75. Fn3 SGV. NW. 232. Fn4 § 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn5 GV. NW. ausgegeben am 22. August 1996. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
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