Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondgesetz - EFoG) Vom 20. April 1999 (Fn 1 ) (Artikel I des Gesetzes) § 1 (Fn 2 ) Geltungsbereich (1) Dieses Gese
Artikel 2des Gesetzes vom 16.
Februar 2002 (BGBl. I S. 686) verminderten Anpassungen zugeführt. Die Zuführung erfolgt jeweils zum 1. Juli auf der Grundlage der entsprechenden Einsparungen des vorangegangenen Haushaltsjahres.
(4)Dem Sondervermögen sollen weitere Mittel aus Einsparungen durch das Versorgungsreformgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) sowie aus strukturellen Maßnahmen bei der Beamtenbesoldung zugeführt werden. Weitere Zuführungen sind zulässig. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(5)Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sowie den daraus erzielten Erträgen. § 6 (Fn 2 ) Verwaltung, Anlage der Mittel
(1)Anlage und Verwaltung des Sondervermögens des Landes erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben Kapitalanlagegesellschaften gemäß dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726),
Artikel 3des Gesetzes vom 21.
Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), übertragen. Die mit der Anlage und Verwaltung Beauftragten legen dem Finanzministerium halbjährlich einen Bericht vor.
(2)Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marktüblichen Konditionen anzulegen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder von Staaten, die an der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen. Sie können auch in Pfandbriefen und Kommunalobligationen oder nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2),
Artikel 6des Gesetzes vom 23.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2778, 2780) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 15 der Anlageverordnung vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in Spezialfonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 2726),
Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2038), angelegt werden. Das Finanzministerium wird ermächtigt, Anlagerichtlinien zu erlassen. § 7 (Fn 2 ) Verwendung des Sondervermögens
(1)Das Sondervermögen darf ausschließlich nur zu den in § 3 genannten Zweck verwendet werden
(2)Im Jahr 2017 ist durch Gesetz eine Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens zu treffen.
(3)Ablieferungen des Sondervermögens erfolgen frühestens ab dem
- Januar
- § 8 Vermögenstrennung Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. § 9 Wirtschaftsplan Das Finanzministerium erstellt ab dem
- Januar 1999 für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. § 10 Jahresrechnung
(1)Das Finanzministerium stellt am Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für den Fonds auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2)In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. § 11 Auflösung Das Sondervermögen gilt nach seiner vollständigen Auszahlung als aufgelöst. § 12 (Fn 2 ) Sondervorschriften für Gemeinden und Gemeindeverbände
(1)Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, zur Sicherung ihrer Versorgungsaufwendungen eine Sonderrücklage zu bilden. Die kommunalen Versorgungskassen verwalten die Sonderrücklagen für ihre Pflichtmitglieder nach Maßgabe ihrer Satzung. Die übrigen Gemeinden und Gemeindeverbände können sich der kommunalen Versorgungskassen zur Verwaltung der Sonderrücklage bedienen.
(2)Die Sonderrücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Sie kann nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 angelegt werden.
(3)Für die Sonderrücklagen gelten § 3 Abs. 1, § 5 sowie § 7 entsprechend. § 13 Sondervorschriften für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, allein oder im Verbund durch Satzung entsprechende Sondervermögen zu errichten. Die §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 11 gelten entsprechend. Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 174; geändert durch Gesetz v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003. 2003. Fn 2 §§ 1 Abs. 1, 5-7 u. § 12 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 8. 7.2003 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.