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01.01.2007 Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe | RECHT.NRW.DE

01.01.2007 Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 04.08.2026 vom 01.01.2007 (aktuelle Seite) vom 28.04.2005 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2007 Gültig bis 31.12.2006 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. S. 487; geändert durch Artikel 72 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ), in Kraft getreten am

  1. April 2005; Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes v. 31.10.2006 ( GV. NRW. S. 474 ), in Kraft getreten am
  2. Januar
  3. Gesetz über die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  4. Dezember 1987 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach kirchlichem Recht errichtete Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach kirchlichem Recht errichtete Studentenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft, der die an der Hochschule eingeschriebenen Studenten angehören. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen. Sie hat gemäß der durch die Kirchen in § 42 Abs. 3 des Kirchenvertrages vom 15./22./
  5. Juli 1971 in der geänderten Fassung vom
  6. Februar/14./
  7. Juni 1983 getroffenen Bestimmung die Aufgaben, die den Studentenschaften an staatlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gesetzlich zustehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Abs. 4 neu gefasst durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes v. 31.10.2006 ( GV. NRW. S. 474 ), in Kraft getreten am
  8. Januar 2007.

(1)Die Satzung der Fachhochschule und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministers im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Minister.
(2)Die Satzung der Studentenschaft und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Rektorats und des Kuratoriums. Die Genehmigung des Kuratoriums bedarf des Einvernehmens mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister.
(3)Die Genehmigung (Absatz 1) und das Einvernehmen (Absatz 2) sind zu versagen, wenn die Regelung nicht in Einklang mit dem geltenden Recht steht.
(4)Die Vorschriften der §§ 72 bis 74 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fachhochschule kann Kirchenbeamte haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 72 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 306 ); in Kraft getreten am 28. April 2005. GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.