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01.01.2007 Sportwettengesetz | RECHT.NRW.DE

LR Nordrhein-Westfalen : 7126 Sportwettengesetz Vom 3. Mai 1955 (Fn 1 ) § 1 (Fn 4 ) Wettunternehmen

(1)Die Landesregierung kann Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger des Wettunternehmens kann nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
(2)Für Wetten aus Anlaß von öffentlichen Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde gelten, soweit sie durch einen zum Betrieb eines Totalisators zugelassenen Renn- oder Pferdezuchtverein durchgeführt oder durch Buchmacher abgeschlossen oder vermittelt werden, die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. § 2 Erlaubnis
(1)Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bietet. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich beziehen auf
  1. a)die Gestaltung des Wettunternehmens und seine Überwachung,
  2. b)die Durchführung des Wettbetriebes,
  3. c)die Geschäftsbeziehungen zwischen Wettunternehmen und Wettannahmestellen,
  4. d)die Verteilung der Wetteinsätze auf Wettgewinne (§ 4 Abs. 1) und auf Abführungen an das Land und an Sportverbände.
(2)Die Erlaubnis wird auf Zeit erteilt; der vorzeitige Widerruf kann vorbehalten werden. Die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. § 3 (Fn 2 ) Wettannahmestellen
(1)Sportwetten für Wettunternehmen dürfen nur durch Wettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden.
(2)Wettannahmestellen dürfen auf Sportplätzen nicht errichtet werden. § 4 (Fn 6 ) Verwendung der Wetteinsätze
(1)Als Gewinn ist nach Maßgabe der amtlich festgesetzten Spielbedingungen die Hälfte oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten im Jahresmittel mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten.
(2)Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag ist ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 10 Abs. 2 Spielbankgesetz NW sowie für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige zu verwenden. § 5 (Fn 4 ) Gewinngemeinschaften
(1)Das Wettunternehmen kann mit anderen Wettunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, daß die als Gewinn auszuschüttenden Beträge zum Zwecke einheitlicher Ermittlung und Ausschüttung der Gewinne zusammengelegt werden.
(2)Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums. § 6 (Fn 2 ) Geschäftsprüfungen Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium jederzeit den Geschäftsbetrieb eines Wettunternehmens auf Kosten des Wettunternehmens durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. Das Wettunternehmen hat hierzu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 7 (Fn 2 ) Durchführung des Gesetzes Das Innenministerium erläßt die erforderlichen Verwaltungsverordnungen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den jeweils fachlich zuständigen Landesministern. § 8 (Fn 5 ) In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3 ). Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Genehmigung von Sportwett- und Losgeschäften sowie Geschicklichkeitsspielen vom
  1. Juli 1949 (GV. NW. S. 243) außer Kraft; eine auf Grund des außer Kraft tretenden Gesetzes erteilte Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeitsdauer auch insoweit gültig, als sie Auflagen und Bedingungen enthält, die von dem in Kraft tretenden Gesetz abweichen. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
  2. Dezember 2008 außer Kraft. Fn 1 GV. NW. 1955 S. 84/GS. NW. S. 672, geändert durch Gesetz v.
  3. 1970 (GV. NW. S. 765), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 687); Art. 78 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am
  4. Juni 2004; Artikel 7 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am
  5. Januar
  6. Fn 2 § 1 Abs. 2, §§ 3, 6 und 7 geändert durch Gesetz v.
  7. 1970 (GV. NW. S. 765); in Kraft getreten am
  8. Dezember
  9. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am
  10. Mai
  11. Fn 4 §§ 1, 5, 6 und § 7 zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 687); in Kraft getreten am
  12. Dezember
  13. Fn 5 § 8 Überschrift neugefasst und Satz 3 angefügt durch Art. 78 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am
  14. Juni
  15. Fn 6 § 4 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am
  16. Januar 2007.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.