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01.01.2008 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG) | RECHT.NRW.DE

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) Vom

  1. November 1987 (Fn 1 ) (Fn 4 ) Aufgrund des Artikels 14 Nr. 8 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG '87 NW) vom
  2. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) wird nachstehend der vom
  3. Oktober 1987 an geltende Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. April 1977 (GV. NW. S. 218) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 13 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (
  5. FRG) vom
  6. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), Artikel 30 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (
  7. FRG) vom
  8. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), Artikel 1 Nr. 61 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 84 NW) vom
  9. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) und Artikel 14 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG '87 NW) vom
  10. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) bekanntgemacht. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung Vom
  11. November 1987 Erster Abschnitt Kriegsopferfürsorge § 1 (Fn 8 ) Träger der Kriegsopferfürsorge Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. § 2 (Fn 5 ) Kostenträger

(1)Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2)Rechtsvorschriften, nach denen der Bund die Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt. § 3 (Fn 6 ) Widerspruchsverfahren
(1)Über den Widerspruch gegen Entscheidungen der Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nach § 6 gebildeten Beiräte.
(2)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann durch einen mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid nach Lage der Akten entscheiden, wenn er das Rechts- und Sachverhältnis für genügend geklärt erachtet.
(3)Gegen den Bescheid der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden kann innerhalb einer Frist von einem Monat die Entscheidung des Beirates von den Beteiligten beantragt oder Klage erhoben werden. Wird Antrag auf Entscheidung des Beirates gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen.
(4)Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NW.) über das förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff.) und über die Ausschüsse (§§ 88 ff.) entsprechend. § 4 (Fn 7 ) Beiräte
(1)Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet.
(2)Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.
(3)Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. § 5 (Fn 9 ) Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge Die §§ 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit Leistungen nach anderen Gesetzen in Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind. Zweiter Abschnitt Schwerbehindertenrecht § 6 (Fn 7 ) Durchführung der Aufgaben
(1)Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGBXI) –Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Integrationsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 gilt entsprechend.
(2)Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(3)Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern. § 7 (Fn 7 ) Finanzzuweisung und Verwaltungskosten
(1)Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Vomhundertsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung; hierbei ist sicherzustellen, dass jedem örtlichen Träger, gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in seinem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
(2)Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom
  1. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten. Fn 1 GV. NW. 1987 S. 401, geändert durch Artikel 23 d.
  3. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 7 d. Gesetzes v.
  4. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am
  5. Januar 2004; Art. 5 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am
  6. Januar 2005; Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  7. Januar
  8. Fn 2 SGV. NW. 81 Fn 3 Entfallen (§ 2 und § 3 aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  9. Januar 2008.) Fn 4 Überschrift geändert durch Artikel 7 d. Gesetzes v.
  10. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am
  11. Januar
  12. Fn 5 § 2 (alt 4) zuletzt umbenannt durch Artikel 5 d. Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  13. Januar
  14. Fn 6 § 3 (alt 5) zuletzt umbenannt durch Artikel 5 d. Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  15. Januar
  16. Fn 7 §§ 4 (alt 6), 6 (alt 8) und 7 (alt 9) umbenannt und geändert durch Artikel 5 d. Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  17. Januar
  18. Fn 8 § 1 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  19. Januar
  20. Fn 9 § 5 (alt 7) umbenannt und geändert durch Artikel 5 des Gesetztes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am
  21. Januar 2008.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.