01.01.2009 Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2009 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am
- Januar
- Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 2009 (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 772 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird mit Wirkung vom
- Januar 2010 aufgelöst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Vermögen und Aufgaben der WohnungsbauförderungsanstaltNordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verbleibt bei der NRW.BANK.
(2)Die NRW.BANK übernimmt alle Aufgaben und Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ein, die dieser im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugeordnet sind.
(3)Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird Stammkapital der NRW.BANK. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Kostenfreiheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zinsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aus dem mit dem Jahresabschluss der NRW.BANK festgestellten Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt für das Geschäftsjahr 2009 sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund im Jahr 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum
- August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am
- Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale vom
- Dezember 1991 ( GV. NRW. S. 561 ) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich für den Finanzminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugleich für den Innenminister Für den Minister für Bauen und Verkehr der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Die Justizministerin Zum Textanfang